Paragraphen in 4 StR 194/20
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3 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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3 | 224 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 194/20 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR194.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. April 2020 begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das Landgericht diese neben § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt hat.
Zwar erfordert eine Verurteilung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des Tatopfers verursacht worden sind, genügen insoweit nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD 2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 551/14; vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; vom 3. Februar 2016 – 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724; und vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen sind die Verletzungen der drei Insassen der beiden Kraftfahrzeuge unmittelbar auf die durch den Angeklagten in suizidaler Absicht bei einer Geschwindigkeit von rund 125 km/h herbeigeführten Frontalkollisionen mit diesen Fahrzeugen zurückzuführen; eine unmittelbare Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf die Körper der Insassen ist damit hinreichend belegt.
Quentin Sturm Bender Rommel Bartel Vorinstanz: Münster, LG, 12.12.2019 ‒ 30 Js 105/19 2 Ks 15/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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