Paragraphen in 5 StR 572/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 572/19 BESCHLUSS vom 7. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:070120B5STR572.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten im Fall II.9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann ausgeschlossen werden, dass die in den Fällen II.3 bis 8 verhängten Einzelstrafen auf der angesichts des nicht genau feststellbaren Zeitpunkts der ersten Tat (UA S. 5 f.) problematischen Erwägung beruhen, die Taten hätten sich über zwei Jahre hingezogen (UA S. 24).
Sander Schneider König Berger Köhler
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