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4 StR 159/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 159/17 BESCHLUSS vom 19. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:190717B4STR159.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. Dezember 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht ein Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe, das über das Führen bei der abgeurteilten Tat hinausgeht, nicht festgestellt hat. Wird die tatsächliche Gewalt über eine Waffe aber ausschließlich durch deren Führen ausgeübt, verdrängt das Führen die Umgangsform des Besitzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2014 - 3 StR 309/14; vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2).

Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Bender Roggenbuck Paul Cierniak

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