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1 StR 616/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 616/12 BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 2012 werden als unbegründet verworfen, dabei die Revision des Angeklagten B. mit der Maßgabe, dass im Tatkomplex IV.1 der Urteilsgründe für die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2010 eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen und wegen einer Beihilfe zu zwölf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Daneben hat es gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen diesen Angeklagten lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Höhe von 253.961,94 Euro entgegenstehen. Den Angeklagten L.

hat es wegen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat es allerdings versäumt, betreffend den Angeklagten B. für die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2010 im Tatkomplex IV.1 der Urteilsgründe (UA S. 26) eine Einzelstrafe zu bestimmen (UA S. 38). Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 1 StR 115/08, vom 13. Juli 2011 - 2 StR 192/11 und vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 557/10 mwN) und setzt die Einzelstrafe auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von einem Monat fest. Das Landgericht ist im Rahmen der Strafzumessung zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist (UA S. 39). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 mwN). Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat aus.

Wahl Jäger Rothfuß Mosbacher Graf

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