Paragraphen in I ZB 54/24
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1 | 45 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 54/24 BESCHLUSS vom 31. März 2025 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2025:310325BIZB54.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richterin am Bundesgerichtshof P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin berufen.
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54/24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.
Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Dieburg, Entscheidung vom 11.03.2024 - 33 M 479/24 LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.05.2024 - 5 T 214/24 -
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