Paragraphen in 4 StR 462/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 462/19 BESCHLUSS vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. November 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Der Senat kann angesichts der äußerst milden Strafe ausschließen, dass ECLI:DE:BGH:2019:201119B4STR462.19.0 sich die rechtlich bedenkliche Erwägung der Strafkammer, die Angeklagte habe sich „allzu leicht“ bereitgefunden, sich in die Rolle der Nachrichtenvermittlerin zu begeben, zum Nachteil der Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Quentin Bender Roggenbuck Bartel Cierniak
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1 | 349 | StPO |
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