Paragraphen in V ZB 77/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 15 | AufenthG |
2 | 62 | AufenthG |
1 | 74 | FamFG |
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2 | 15 | AufenthG |
2 | 62 | AufenthG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 77/13 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2014 in der Zurückweisungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I. 1 Das Amtsgericht ordnete gegen den Betroffenen mit Beschluss vom
20. März 2013 zur Sicherung der Abreise den Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis einschließlich 30. April 2013 an. 2 Am 25. April 2013 sollte der Betroffene auf dem Luftweg über Addis Abeba/Äthiopien nach Harare/Simbabwe zurückgeführt werden. Bei der Zwischenlandung in Addis Abeba wurde die Rückführungsmaßnahme aufgrund der Weigerung des Betroffenen, den Weiterflug anzutreten, abgebrochen. Der Betroffene wurde mit Hilfe äthiopischer Polizisten unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in ein Flugzeug verbracht, das zurück nach Frankfurt am Main flog, wo er am 26. April 2013 eintraf.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. April 2013 die Unterbringung am Flughafen Frankfurt am Main zur Sicherung der Ausreise bis einschließlich 28. Mai 2013 verlängert. Nachdem ein weiterer Rückführungsversuch erneut an dem Widerstand des Betroffenen gescheitert war, hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 3. Mai 2013 die angeordnete Unterbringung des Betroffenen nochmals bis einschließlich 13. Juni 2013 verlängert.
Das Landgericht hat die Beschwerden des Betroffenen gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts, die die Verlängerung seiner Unterbringung im Transitbereich zum Gegenstand haben, am 16. Mai 2013 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, dessen Rückführung am 4. Juni 2013 erfolgt ist, die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die angegriffenen Entscheidungen erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung angeordnet. Die in § 15 Abs. 6, Abs. 5 AufenthG aufgestellten Voraussetzungen hätten vorgelegen. Eines neuen Haftantrages habe es nach der Rückkehr des Betroffenen am 26. April 2013 nicht bedurft. Zwar werde grundsätzlich eine Haftanordnung bei dem Scheitern einer Abschiebung unwirksam. Nach § 62 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gelte dies aber nicht, wenn der Betroffene das Scheitern der Abschiebung zu vertreten habe. Der in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsgedanke sei verallgemeinerungsfähig, so dass trotz des gescheiterten ersten Rückführungsversuchs der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. März 2013 wirksam gewesen sei und die darin bestimmte Frist habe verlängert werden können.
III.
Die mit dem Feststellungsantrag zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 – V ZB 274/10, NVwZ-RR 2011, 875 Rn. 8 f.) hat keinen Erfolg. Ob die Auffassung des Beschwerdegerichts zutrifft, aus § 62 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ergebe sich ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke, der dazu führe, dass der angeordnete Transitaufenthalt trotz des gescheiterten Rückführungsversuchs am 25. April 2013 wirksam geblieben sei, bedarf keiner Entscheidung. Gegenstand des Verfahrens sind lediglich die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 29. April 2013 und vom 3. Mai 2013, durch die jeweils der weitere Transitaufenthalt des Betroffenen angeordnet worden ist. Da der amtsgerichtliche Beschluss vom 29. April 2013 von einer noch wirksamen Anordnung des Transitaufenthalts bis zum 30. April 2013 ausging, ist ihm dessen Verlängerung ab dem 1. Mai 2013 bis zum 28. Mai 2013 und dem Beschluss vom 3. Mai 2013 die weitere Verlängerung vom 29. Mai 2013 bis zum 13. Juni 2013 zu entnehmen. Der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat unterliegt daher nur die Frage, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Anordnung des Transitaufenthalts bezogen auf diese Zeiträume vorlagen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Anordnungen und die ihnen zugrundeliegenden Anträge der beteiligten Behörde von einer Verlängerung (und nicht von einer neuen Anordnung) des Transitaufenthalts ausgehen. Entscheidend ist, dass dessen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 6 AufenthG) für die von den Beschlüssen erfassten Zeiträume anhand von inhaltlich hinreichend bestimmten Anträgen der beteiligten Behörde durch einen Richter geprüft und bejaht worden sind. Dies ist der Fall. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Roth Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.04.2013 - 934 XIV 207/13 B und 934 XIV 215/13 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2013 - 2-29 T 129/13 und 128/13 -
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