• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 402/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 402/16 BESCHLUSS vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls ECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR402.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. April 2016, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Das Urteil leidet hinsichtlich der Vorstrafe an einem Darlegungsmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat zu den Vorstrafen festgestellt, dass der Angeklagte am 14. August 2015 durch das Amtsgericht Mainz wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt wurde (UA S. 5). Den Feststellungen zufolge soll die durch das Amtsgericht Mainz geahndete Tat zwar am 5. September 2015 und damit nach der Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, begangen worden sein. Da dies aber angesichts des Datums der Verurteilung nicht zutreffen kann, ist nicht auszuschließen, dass die Tat tatsächlich vor dem 24./25. Mai 2015 begangen wurde […] und die Verurteilung damit nach § 55 Abs. 1 StPO gesamtstrafenfähig war. Die vom Amtsgericht Mainz verhängte Geldstrafe hätte in diesem Fall dem Grunde nach gemäß § 55 Abs. 1 StGB mit der im vorliegenden Verfahren festgesetzten Freiheitsstrafe nachträglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt werden können, oder das Landgericht hätte dem Angeklagten im Falle der Erledigung der Geldstrafe - wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten einen Härteausgleich durch Milderung der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe gewähren müssen." Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 402/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 55 StGB
1 4 StPO
1 55 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 55 StGB
1 4 StPO
1 55 StPO
2 349 StPO

Original von 2 StR 402/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 402/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum