Paragraphen in 5 StR 304/12
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
StR 304/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für die Kostenentscheidung über die vor Eingang beim Senat zurückgenommene Revision des Mitangeklagten G.
ist der Senat nicht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217).
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1 | 349 | StPO |
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