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3 StR 646/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 646/14 BESCHLUSS vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis II. 27. der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, obwohl es daran zweifelte, dass der Angeklagte tatsächlich Aufklärungshilfe geleistet hatte. Es hat die Strafrahmenmilderung gleichwohl vorgenommen, weil es sich aufgrund des Senatsbeschlusses vom 15. Oktober 2013 (3 StR 224/13) an die Feststellung des Urteils im ersten Rechtsgang gebunden sah, dass eine von dem Angeklagten benannte Person im Fall II. 27. der Urteilsgründe Abnehmer von fünf Kilogramm Marihuana gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Senat das genannte Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte; damit waren auch die für die Frage der Aufklärungshilfe bedeutsamen Feststellungen von der Aufhebung umfasst. Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch ersichtlich nicht beschwert.

Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

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1 29 BtMG
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1 49 StGB
1 349 StPO

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