Paragraphen in 9 W (pat) 12/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 009 462.8 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.- Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Patentanmeldung des Anmelders mit dem Aktenzeichen 10 2009 009 462.8 und der Bezeichnung
"Kompressor-Luft-Antriebstechnik" ist vom Deutschen Patent- und Markenamt der 13. Februar 2009 als Anmeldetag zuerkannt worden.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Dem Anmelder sei mit Prüfungsbescheiden vom 21. Januar 2010 und 1. Juni 2010 dargelegt worden, dass mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse, weil die Anmeldung ein sogenanntes "perpetuum mobile" zum Gegenstand habe und ein solches vom Patentschutz ausgeschlossen sei.
Obwohl seitens des Anmelders der Anmeldungsgegenstand nicht als "perpetuum mobile" gesehen werde, betreffe die Anmeldung dem Gesamtinhalt der am Anmeldetag vorliegenden Unterlagen zufolge eine Vorrichtung, die - einmal gestartet und in Betrieb gesetzt - ohne Energiezufuhr von außen in Betrieb gehalten werden solle. Zu diesem Betrieb seien aber in ständigem Kreislauf mehrfache Umwandlungen der Energieform je Kreislauf nötig, was nach dem in den Naturwissenschaften allgemein anerkannten Grundsatz von der Erhaltung der Energie nicht ohne Energieverlust möglich sei. Ohne Energiezufuhr von außen müsse ein solches System daher zwangsläufig zur Ruhe kommen. Schon gar nicht könne damit auch noch ein Überschuss an Energie erzeugt werden (Prüfungsbescheide vom 21. Januar 2010 und 1. Juni 2010).
Nachdem eine Äußerung des Anmelders auf den Bescheid vom 1. Juni 2010 innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aufgrund von § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Seine Anmeldung sei dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht unter der Bezeichnung "perpetuum mobile" vorgelegt worden. Diese von ihm in den Beschreibungsunterlagen zwar verwendete Bezeichnung sei eine unbedachte Erwähnung und könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
Die von ihm vorgeschlagene Luft-Stromerzeugung in Verbindung mit einem Linearmotor sei nachvollziehbar.
Den Ausführungen des Anmelders im Beschwerdeschriftsatz vom 17. März 2011 zufolge stellt der Anmelder sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle 13 vom 28. Februar 2011 aufzuheben und das von ihm mit vorliegender Patentanmeldung nachgesuchte Patent zu erteilen.
Die am Anmeldetag vorgelegten Unterlagen sind folgende:
- 1 Blatt mit durchgepauster Handskizze vom 11. Januar 2009, eingegangen am 10. Februar 2009
- 1 Blatt handschriftliche Beschreibung vom 7. Februar 2009, eingegangen am 12. Februar 2009
- 1 Blatt handschriftliche Beschreibung vom 11. Januar 2009, eingegangen am 12. Februar 2009
- 2 Blatt Handskizzen jeweils vom 11. Januar 2009, eingegangen am 13. Februar 2009.
Nach dem Anmeldetag mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 vom Anmelder eingereichte Unterlagen (11 Blatt Figuren und Skizzen, alle eingegangen am 8. Februar 2010) betreffen a) die Gewinnung und Nutzung elektrischer Energie (6 Blatt) b) ein Wandregal ohne Bohrlochverschraubung (3 Blatt) c) ein Fensterumbauprofil für Holzfenster (2 Blatt).
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch ansonsten zulässig. Sie kann aber keinen Erfolg haben.
2. Die Anmeldung betrifft nach den bis zum Anmeldetag (13. Februar 2009) eingegangenen Unterlagen eine Vorrichtung, bei der ein Turbinenrad ("Flügelschraubenrad") durch aus einem Vorratsbehälter ("Druckluftbehälter") ausströmende Druckluft in Drehung versetzt werden soll. Das Turbinenrad soll zwecks Stromerzeugung einen elektrischen Generator ("Stromaggregat") antreiben, mit dessen elektrischem Strom ein Kompressor betrieben werden soll. Dieser wiederum soll den Vorratsbehälter aufs Neue befüllen, so dass permanent Druckluft zum Antrieb des Turbinenrads zur Verfügung steht. Neben der Antriebsenergie für den Kompressor soll bei der so gestalteten Vorrichtung weitere Energie zur Verfügung stehen, z. B. für Fahrzeuge, Haushaltsversorgung, Industrie, Landwirtschaft, Schiff-Fahrt.
3. Entgegen der Auffassung des Anmelders betrifft die Anmeldung eine Vorrichtung, die zur Schaffung von Energie eingesetzt werden soll, konkret zur Schaffung von Antriebsenergie für Arbeitsmaschinen. Dieses Verständnis der angemeldeten Vorrichtung beruht nicht auf der in den Anmeldungsunterlagen seitens des Anmelders erwähnten Bezeichnung "perpetuum mobile" als solcher, sondern ergibt sich vielmehr aus dem insgesamt dargelegten Sachverhalt. Danach soll nämlich in zyklischer Aufeinanderfolge pneumatische Energie (Druckluft) in mechanische Energie (Turbinenrad), diese in elektrische Energie (Generator), diese wieder in mechanische Energie (Kompressorantrieb) und diese schließlich wieder in pneumatische Energie (Kompressor/Druckluft) umgewandelt werden. Dieser Kreislauf soll ohne Energiezufuhr von außen permanent in Gang bleiben und dabei Maschinen (z. B. Generator, Elektromotor, Kompressor) fortwährend in Bewegung halten.
Ein derartiger Sachverhalt ist nichts anderes, als unter der Bezeichnung "perpetuum mobile" zu verstehen ist (sich immerwährend Bewegendes, d. h. unabhängig vom Vorhandensein irgendwelcher Energievorräte).
Diese mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Gewinnung von Antriebsenergie allein durch zyklische Energieumwandlung widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, demzufolge Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht ohne Einbuße an bereits vorhandenen Energievorräten geschaffen werden kann.
Energie kann zwar von einer Form in eine andere Form umgewandelt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie aber stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Dieses gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Bei den jeweiligen Umwandlungsschritten der anmeldungsgemäßen Vorrichtung treten somit Energieverluste auf, so dass ohne zusätzliche Energiezufuhr von außen der beabsichtigte Kreislauf schon nicht einmal sich selbst fortwährend in Gang halten kann. Erst recht kann nicht auch noch ein Überschuss an Energie zum Antrieb weiterer Vorrichtungen bzw. Maschinen erzeugt werden (Haushalt, Industrie, Landwirtschaft; s. o.). Dies wird vom Anmelder übersehen.
Der alledem zugrundeliegende Satz von der Erhaltung der Energie ist von der Fachwelt allgemein anerkannt und hat trotz mannigfaltigster Widerlegungsversuche in Theorie und Praxis bisher nicht widerlegt werden können.
Im vorliegenden Falle bedeutet dies, dass die vom Anmelder angestrebte fortwährend zyklisch aufeinanderfolgende Energieumwandlung nicht möglich ist. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird somit die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen den Prozesskreislauf in Gang halten zu können, nicht erzielt.
Nach alledem ist der vorstehend dargelegte Gegenstand technisch nicht brauchbar und deshalb nicht patentierbar (BGH X ZB 5/84 in PMZ 1985, 117, 118).
4. Vorliegende Anmeldung war als Ganzes zurückzuweisen, weil sie mit den Unterlagen vom Anmeldetag ein "perpetuum mobile" zum Gegenstand hat und ein solches mangels Brauchbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich ist. Zu den Gegenständen, die von den vom Anmelder nach dem Anmeldetag eingereichten Unterlagen umfasst sind, bedurfte es bei dieser Sachlage keiner weiteren Entscheidung (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").
Reinhardt Bork Paetzold Nees Ko
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