VIII ZR 334/20
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 334/20 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIIIZR334.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 10. November 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Insbesondere ist nicht eine Zulassung der Revision geboten, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten Vorverlagerung des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) beim Verbrauchsgüterkauf angezeigt wäre. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Bestimmung des Art. 20 der Richtlinie 2011/83/EU betrifft die Frage des Gefahrübergangs bei einem - hier nicht vorliegenden - Versendungskauf. Aus Art. 3, 7 der Richtlinie 1999/44/EG dürfte sich im Hinblick darauf, dass nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie die nationalen Regeln über den Gefahrübergang unangetastet bleiben sollten, ebenfalls nicht ableiten lassen, dass im Verbrauchsgüterkauf eine Abdingbarkeit des § 446 BGB ausgeschlossen wäre.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die von ihm geschaffene Vorschrift des § 475 BGB aF (heute § 476 BGB) als abschließende Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie angesehen hat und damit eine richtlinienkonforme Auslegung ohnehin ausgeschlossen wäre.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.925 €.
Dr. Fetzer Dr. Matussek Dr. Schmidt Dr. Reichelt Wiegand Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 07.07.2020 - 4 O 147/20 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.11.2020 - 2 U 33/20 -
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