Paragraphen in I ZA 5/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 66 | GKG |
2 | 68 | GKG |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 5/23 BESCHLUSS vom 2. Mai 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZA5.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe: 1 Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zum Oberlandesgericht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - IX ZB 34/15, juris Rn. 2) und vorliegend das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.
Koch Feddersen Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2022 - 2-15 T 46/22 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2023 - 7 W 2/23 -
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2 | 66 | GKG |
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1 | 114 | ZPO |
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