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BLw 1/15

BUNDESGERICHTSHOF BLw 1/15 BESCHLUSS vom 28. Juli 2017 in der Landwirtschaftssache ECLI:DE:BGH:2017:280717BBLW1.15.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Gegenvorstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Angelegenheit von geringer Bedeutung darstellt (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG). In der Sache ohne Erfolg wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 dagegen, dass der Senat den Gegenstandswert in Anwendung von § 60 Abs. 3 GNotKG auf eine Million Euro begrenzt hat.

Richtig ist allerdings, dass § 76 Nr. 4 GNotKG eine spezielle Regelung für den Geschäftswert in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht enthält; maßgeblich ist danach der Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags. Dies ändert aber nichts an der subsidiären Geltung der allgemeinen Wertvorschriften, zu denen auch § 60 GNotKG zählt. Diese Norm regelt allgemein den Geschäftswert, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Um einen solchen Verfahrensgegenstand geht es nicht nur bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 GrdstVG, sondern auch in einem Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. Denn in den zuletzt genannten Verfahren sind die Landwirtschaftsgerichte auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, juris Rn. 15 ff. mwN).

Ist § 60 GNotKG danach subsidiär anwendbar, gilt der in § 60 Abs. 3 GNotKG allgemein geregelte Höchstwert von einer Million Euro auch in einem Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. § 76 Nr. 4 GNotKG enthält insofern keine speziellere Regelung, weil die Bestimmung keine Aussage über eine Obergrenze trifft. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt der solchermaßen begrenzte Gegenstandwert auch für die Anwaltsgebühren (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 23 Rn. 6 und 14 sowie Anh. VI Rn. 389; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 22 Rn. 19).

Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen:

AG Hameln, Entscheidung vom 29.07.2014 - 32 Lw 30/14 OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.2014 - 7 W 72/14 (L) -

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Häufigkeit Paragraph
4 60 GNotKG
2 76 GNotKG
2 20 LwVG
1 9 GrdstVG
1 22 GrdstVG
1 23 RVG

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