Paragraphen in 5 StR 223/25
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 223/25 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2025:290725B5STR223.25.0
2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. November 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 39.890 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Juli 2025 nebst Anlagen lag vor und war Gegenstand der Beratung.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 19.11.2024 - VIII KLs 104 Js 27144/23
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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