Paragraphen in XI ZB 7/21
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1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 7/21 BESCHLUSS vom 21. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:210421BXIZB7.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar ist und eine außerordentliche Beschwerde ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - XI ZB 23/15, juris Rn. 2 f., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 f., vom 12. Juli 2017 - XI ZB 10/17, juris Rn. 4 f. und vom 7. Januar 2020 - XI ZB 23/19, juris, jeweils mwN).
Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 22. Februar 2021, mit dem die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 27. Januar 2021 über 28 € zurückgewiesen worden ist, wäre gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft, da weder ihre Statthaftigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Im Übrigen würde selbst eine solche Zulassung hier nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde führen können. Denn schon die richterliche Entscheidung über die befristete Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 3 und vom 12. Mai 2015 - II ZB 18/14, juris Rn. 3 mwN) und eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt selbst im Fall einer irrigen Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 mwN und vom 12. Mai 2015, aaO Rn. 4).
Der Gegenstandswert beträgt bis 500 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 22.02.2021 - 8 C 197/18 LG Verden, Entscheidung vom 08.03.2021 - 11 T 20/21 -
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