AnwZ (Brfg) 18/25
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 18/25 BESCHLUSS vom
11. August 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ECLI:DE:BGH:2025:110825BANWZ.BRFG.18.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 11. August 2025 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Februar 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin ist seit dem 1. April 2023 bei dem A.
e.V. (im Folgenden:
A. e.V.) auf Grundlage eines mit Anstellungsvertrag überschriebenen Vertrags vom 14. März 2023 als Geschäftsführerin tätig.
Mit Schreiben vom 30. März 2023 beantragte die Klägerin für diese Tätigkeit ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Beklagte lehnte die Zulassung mit Bescheid vom 28. August 2023 ab. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Zulassungsbegehren weiterverfolgt.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Eine Zulassung scheide deshalb aus, weil die Klägerin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig sei. Zum einen sei die Klägerin durch die Satzung als besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB bestellt, da ihr durch die Satzung mit der Ausführung der laufenden Geschäfte sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle ein besonderer Geschäftskreis mit Außenvertretungsbefugnis zugewiesen sei. Damit sei sie Vereinsaußenorgan und nicht Arbeitnehmerin. Unabhängig hiervon sei das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem A. e.V. auf Grund der konkreten Bedingungen als Dienst- und nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung, wonach eine Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin wegen des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausscheidet, auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, nämlich zum einen auf das Vorliegen eines Organverhältnisses und zum anderen darauf, dass das Vertragsverhältnis auch unabhängig von einer Organstellung nach den dort geregelten Rechten und Pflichten nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen sei.
2. Hinsichtlich keiner dieser Begründungen ist ein Zulassungsgrund dargetan.
a) Dies gilt zum einen, soweit der Anwaltsgerichtshof das Vertragsverhältnis der Klägerin mit dem A. e.V. auf Grund der Stellung der Klägerin als dessen besondere Vertreterin im Sinne von § 30 BGB nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO angesehen hat.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen insoweit nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, aaO).
Entsprechende Zweifel hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht.
Dies gilt zunächst für ihren nicht weiter begründeten oder belegten Vortrag, eine Bestellung zur besonderen Vertreterin liege schon deshalb nicht vor, weil diese der Eintragung im Vereinsregister bedürfe. Dieses Vorbringen könnte nur im Fall einer konstitutiv wirkenden Eintragung erheblich sein. Nach allgemeiner Auffassung kommt dieser jedoch nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Notz in Reichert/Schimke/Dauernheim/Schiffbauer, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl., Kapitel 4 Rn. 1816; Brouwer, NZG 2017, 481, 484; Röcken, MDR 2020, 1221 Rn. 21). Hiermit hat sich die Klägerin, die auf die Bedeutung der Eintragung nicht eingeht, nicht auseinandergesetzt.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags weiter darauf, dass für eine wirksame Bestellung nach § 30 BGB eine Satzungsregelung hierzu erforderlich sei und der Anwaltsgerichtshof zu Unrecht davon ausgehe, dass die Regelung in dem Anstellungsvertrag der Klägerin eine derartige Satzungsregelung ersetzen könne. Denn der Anwaltsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters hier ohne Satzungsregelung erfolgt ist. Er hat vielmehr eine ausreichende Satzungsgrundlage bejaht und darin gesehen, dass in der Satzung die Bildung eines besonderen Geschäftskreises vorgesehen ist, der dem Geschäftsführer mit Außenvertretungsbefugnis zugewiesen ist. Er hat es insoweit für unschädlich gehalten, dass die Satzung den Geschäftsführer nicht als besonderen Vertreter bezeichnet. Dies entspricht sowohl der Rechtsprechung als auch der herrschenden Auffassung in der Literatur, wonach sich die Möglichkeit der Einsetzung eines besonderen Vertreters auch durch eine Auslegung der Satzung ergeben kann, ohne dass der besondere Vertreter in der Satzung ausdrücklich als solcher bezeichnet sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KRB 3/88, juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, NZG 2013, 907, 908; KG, NZG 2022, 1968 Rn. 10 f.; Notz in Reichert/Schimke/Dauernheim/Schiffbauer, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl., Kapitel 4 Rn. 1792; Baumann/Sikora/Baumann, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Aufl., § 9 Rn. 15a; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 30 Rn. 4; Staudinger/Schwennicke, BGB, Neub. 2023, § 30 Rn. 10,
12; Brouwer, NZG 2017, 481, 484; Röcken, MDR 2020, 1221 Rn. 4 f.). Eine derartige Auslegung hat der Anwaltsgerichtshof vorgenommen.
Diese Auslegung wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich in Frage gestellt. Soweit dort vorgebracht wird, der Geschäftsführer habe keine besonderen Befugnisse, weil in § 8 der Satzung von einer Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers die Rede sei, was für eine normale Tätigkeit ohne Organstellung spreche, und weil der Geschäftsführer sich nach der Satzung bei Personalmaßnahmen mit dem Vorstand abstimmen müsse und von dem Vorstand überwacht werde, stellt dies die Auslegung der Satzung durch den Anwaltsgerichtshof nicht ernstlich in Frage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Zuweisung besonderer Befugnisse darin gesehen, dass die Satzung dem Geschäftsführer die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern als besondere Geschäftskreise mit Außenvertretungsmacht zuweise. Weder der Umstand, dass die Satzung von "Einstellung und Entlassung" des Geschäftsführers spricht, noch die in § 8 der Satzung geregelte Aufgabe des Vorstands, die Tätigkeit des Geschäftsführers zu überwachen oder die in § 9 der Satzung enthaltene Regelung, wonach der Geschäftsführer bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstands zu handeln habe, ändert hieran etwas. Insbesondere setzt die Organstellung nicht eine unbeschränkte alleinige Vertretungsmacht in dem übertragenen Geschäftskreis voraus; vielmehr kann diese - wie überdies auch diejenige des Vorstands selbst (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB) - eingeschränkt sein, etwa dadurch, dass er nur mit einem Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt ist (vgl. Röcken, MDR 2020, 1221 Rn. 15; MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl., § 30 Rn. 5, 11; Staudinger/Schwennicke, BGB, Neub. 2023, § 30 Rn. 16; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 30 Rn. 6).
Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung führt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs auch nicht dazu, dass jeder Geschäftsführer eines Vereins zugleich dessen Organ wäre und eine Stellung als Arbeitnehmer damit grundsätzlich ausscheiden würde. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer im konkreten Fall zum Organ bestellt ist. Dies hat der Anwaltsgerichtshof vorliegend auf Grundlage der Satzungsregelung bejaht. Die Möglichkeit, dass in anderen Konstellationen je nach vereinsinterner Regelung ein Geschäftsführer nicht als Organ anzusehen ist, schließt dies nicht aus. So kann ein Geschäftsführer bei fehlender Bestellung zum Organ auch nur ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter im Sinne der §§ 164 ff. BGB sein (vgl. [auch zu den Auswirkungen einer derartigen Konstruktion]: Baumann/Sikora/Baumann, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Aufl., § 9 Rn. 5 f.; Notz in Reichert/Schimke/Dauernheim/Schiffbauer, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl., Kapitel 4 Rn. 1787 f., 1790; Staudinger/Schwennicke, BGB, Neub. 2023, § 30 Rn. 8; Röcken, MDR 2020, 1221 Rn. 2).
Auch das Vorbringen in der Antragsbegründung gegen die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass auf Grund der Organstellung hier kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorliege, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Aus der insoweit allein herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. Mai 1997 - 5 AZB 35/96, NJW 1997, 3261, 3262), wonach ein besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB nur dann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelte, wenn die Satzung die Bestellung unzweideutig gestatte, ergibt sich für die hier gegebene Konstellation nichts. Denn der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass hier eine derartige Satzungsregelung vorliegt.
bb) Die Klägerin hat im Hinblick auf die Annahme einer Organstellung und die hierauf gründende Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargetan. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob die Stellung eines Geschäftsführers eines Vereins immer dazu führe, dass dieser als Organ des Vereins gemäß § 30 BGB anzusehen sei und der abgeschlossene Beschäftigungsvertrag nicht als Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB qualifiziert werden könne. Begründet hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung dieser Frage damit, dass nach der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs alleine die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Vereins auch ohne ausdrückliche Stellung als Organ gemäß der Satzung oder durch Bestellung nach § 30 BGB immer eine Organstellung begründe und damit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO verneint werde, auch wenn eine solche Organstellung von dem Arbeitgeber/Verein nicht gewollt sei. Es stelle sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Senats zu GmbH-Geschäftsführern (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 22/23, NJW 2025, 584) auch auf die Geschäftsführer von Vereinen, die gerade kein Organ seien, auszudehnen sei.
Die in der Antragsbegründung als grundsätzlich zu klären genannte Frage stellt sich indes hier und auch allgemein in dieser Form nicht. Wie ausgeführt hat der Anwaltsgerichtshof - der Rechtsprechung und Literatur folgend - die Bestellung der Klägerin als besondere Vertreterin nach § 30 BGB nicht allein auf Grund ihrer Position als Geschäftsführerin bejaht, sondern weil er vorliegend der Satzung des Vereins durch Auslegung eine derartige Stellung als besondere Vertreterin entnommen hat. Damit ist sie nach § 30 BGB ein Organ des Vereins. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, ob ein Geschäftsführer eines Vereins "immer als Organ des Vereins gemäß § 30 BGB anzusehen ist", ist mithin nicht entscheidungserheblich. Auch stellt sich die Frage, "ob es eine Ausweitung der Rechtsprechung des Senats zu GmbH-Geschäftsführern auf die Geschäftsführer von Vereinen, die gerade kein Organ sind, geben kann", nicht. Denn der Anwaltsgerichtshof hat die Organstellung bejaht.
Abgesehen davon hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass die von ihr aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll. Sie hat nicht dargelegt, dass und von wem die Auffassung, ein Geschäftsführer eines Vereins sei "immer" als Organ anzusehen, in dieser Form überhaupt vertreten wird und dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihr aufgeworfene Frage umstritten ist. Dies genügt den oben genannten Anforderungen zur Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung nicht.
b) Nachdem mithin hinsichtlich der die Entscheidung selbständig tragenden Begründung des Anwaltsgerichtshofs, das für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO liege schon wegen der Organstellung der Klägerin nicht vor, kein durchgreifender Zulassungsgrund dargetan ist, kommt es nicht darauf an, ob hinsichtlich der weiteren selbständig tragenden Begründung des Anwaltsgerichtshofs, dass ein Arbeitsverhältnis unabhängig von dem Bestehen einer Organstellung hier auf Grund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verneinen sei, Zulassungsgründe dargetan sind.
Ohnehin ist dies nicht der Fall.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ergeben sich auch insoweit aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.
Der Anwaltsgerichtshof ist in einer Gesamtschau der Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem A. e.V. zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht vorliegt. Dies wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt.
Der Anwaltsgerichtshof hat hierbei nicht - wie die Klägerin meint - aus der weisungsfreien anwaltlichen Tätigkeit auf das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen und dabei verkannt, dass eine Syndikuszulassung zwingend eine fachlich unabhängige Tätigkeit voraussetzt (§ 46 Abs. 3, Abs. 4 BRAO). Er hat nicht die erforderliche fachliche Unabhängigkeit, die - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen kann, sondern die hiervon nicht umfasste Freiheit der Modalitäten der Leistungs- erbringung sowohl im Bereich der anwaltlichen als auch im Bereich der Geschäftsführertätigkeit als gegen ein Arbeitsverhältnis sprechende Umstände gewertet.
Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag die Begründung des Anwaltsgerichtshofs für die Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Ein Arbeitsverhältnis liegt nach § 611a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB vor, wenn eine Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit besteht, wobei das Weisungsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Ausgehend von § 611a BGB hat der Anwaltsgerichtshof in der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB) unter Benennung verschiedener Aspekte des Vertragsverhältnisses entsprechend der Rechtsprechung zur Einordnung des Vertragsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers (vgl. nur BAG, NJW 2022, 1189 Rn. 22) maßgeblich darauf abgestellt, dass es der eigenen Verantwortung der Klägerin überlassen ist, wie sie die geschuldeten Aufgaben umsetzt, dass ihr keine arbeitsbegleitenden und verfahrensorientierten Weisungen erteilt und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung nicht bestimmt werden. Ein unternehmerisches Weisungsrecht in dem hier gegebenen Umfang hat er dagegen für unschädlich gehalten.
Mit dieser Argumentation setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander. Mit dem von ihr für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses herangezogenen Verweis auf § 622 BGB in Ziffer 2.3 des Vertrags hat sich der Anwaltsgerichtshof befasst und diesen nicht für maßgeblich gehalten. Die Antragsbegründung bewertet diesen Umstand lediglich und ohne Auseinandersetzung mit der Argumentation des Anwaltsgerichtshofs anders, was zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht genügt.
Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin für ihre Auffassung herangezogenen Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die Verpflichtung nach Ziffer 5.8 des Vertrags, bei bestimmten Geschäften die vorherige Zustimmung des zuständigen Vereinsorgans einzuholen. Dies betrifft unternehmerische Fragen, hinsichtlich derer der Anwaltsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der Einordnung des unternehmerischen Weisungsrechts gegenüber Geschäftsführern einer GmbH (vgl. nur BAG, NJW 2022, 1189 Rn. 22) - eine Weisungsgebundenheit im Rahmen der Gesamtabwägung nicht für entscheidend gehalten hat, womit sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinandersetzt. Der Verweis darauf, dass die freie Einteilung der Arbeitszeit auch bei leitenden Angestellten bestehen könne, stellt die Gesamtwürdigung des Anwaltsgerichtshofs ebenfalls nicht ernstlich in Frage. Soweit die Klägerin zudem auf die unbefristete Dauer des Vertrags und die fehlende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB verweist, sprechen diese Umstände nicht maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und gegen die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs.
bb) Auch grundsätzliche Bedeutung ist insoweit nicht dargetan. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, welche konkreten Anforderungen an die Qualifikation eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 611a BGB zu stellen seien, damit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglich sei, dies besonders an die Bewertung der Tätigkeit außerhalb der weisungsfreien anwaltlichen Tätigkeit. Die grundsätzlichen Kriterien eines Arbeitsverhältnisses ergeben sich jedoch bereits aus § 611a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses vorliegen, ist auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB) und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Auch insoweit hat die Klägerin überdies die Frage nur aufgeworfen, ohne konkret aufzuzeigen, dass sie klärungsbedürftig ist und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll. Sie hat nicht dargelegt, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite hierzu ein Meinungsstreit besteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Limperg Remmert Liebert Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Urteil vom 14.02.2025 - 1 AGH 35/23 -