• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZB 50/19

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 50/19 BESCHLUSS vom 3. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030320BVIIIZB50.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 22. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 630 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 6; vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 8), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts den Beklagten nicht in seinen Ansprüchen auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Unter Berücksichtigung der aufgrund der Anfrage des Senats bei dem Berufungsgericht und dem Amtsgericht gewonnenen weiteren Erkenntnisse, insbesondere des Inhalts der dienstlichen Erklärung der erstinstanzlich erkennenden Richterin, ist zwar davon auszugehen, dass ein Protokoll über die Verkündung des Urteils des Amtsgerichts nicht vorhanden ist. Der darin zu sehende Verkündungsmangel steht dem wirksamen Erlass des Urteils hier jedoch nicht entgegen, da die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Mindestanforderungen an die Verlautbarung eines Urteils (siehe hierzu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 11 ff.; vom 5. Dezember 2017 - VIII ZR 204/16, NJW-RR 2018, 127 Rn. 7; Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, NZG 2020, 70 Rn. 14 ff.; jeweils mwN) erfüllt sind und insbesondere der Verkündungswille der erkennenden Richterin (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 unter II 1 b; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 7; vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, aaO Rn. 16; Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, aaO Rn. 15 f.; vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJWRR 2012, 1025 Rn. 17; vom 5. Dezember 2017 - VIII ZR 204/16, aaO Rn. 8) außer Zweifel steht.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Schneider Wiegand Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 29.01.2019 - 5 C 1247/18 LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2019 - 13 S 78/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZB 50/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 574 ZPO
1 2 GG
1 20 GG
1 103 GG
1 238 ZPO
1 522 ZPO
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 GG
1 20 GG
1 103 GG
1 238 ZPO
1 522 ZPO
3 574 ZPO
1 577 ZPO

Original von VIII ZB 50/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZB 50/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum