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IV ZR 488/21

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 488/21 BESCHLUSS vom 22. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:220622BIVZR488.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 22. Juni 2022 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Hotels mit Restaurant im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 30 Tage, an denen sie ihren Hotel- und Restaurantbetrieb weitgehend schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 I nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten und in § 1 III AVB.dyn.BS - anders als in § 2 ZBSV 08 - die Ergänzung "... im Sinne dieser Zusatzbedingungen ..." fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (§ 1 I AVB-dyn.BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in § 1 III AVB-dyn.BS im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in § 1 III AVB-dyn.BS genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22).

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich.

Durch das vorgenannte Senatsurteil ist auch geklärt, dass entgegen der Auffassung der Revision § 1a VVG keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers enthält (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 40).

Soweit die Klägerin in den Vorinstanzen ergänzend einen Schadensersatzanspruch verfolgt hat, hat das Berufungsgericht diesen rechtsfehlerfrei verneint. Die Beklagte hat keine Beratungspflicht im Hinblick auf mögliche Deckungslücken im Sinne von § 6 Abs. 1 und 4 VVG verletzt, da für eine entsprechende Beratung kein erkennbarer Anlass bestand (vgl.

hierzu Rudy in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 6 Rn. 45 f.). Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen geht unmissverständlich hervor, beim Auftreten welcher Krankheiten oder Krankheitserreger Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung besteht.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückname der Revision erledigt worden.

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.05.2021 - 23 O 11059/20 OLG München, Entscheidung vom 03.12.2021 - 25 U 3523/21 -

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