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2 StR 51/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 51/22 BESCHLUSS vom 10. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:100522B2STR51.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. August 2021 wird a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese einen Betrag von 814.663,58 € übersteigt,

b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 814.663,58 € als Gesamtschuldner angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von

816.660 € als Gesamtschuldner angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung für die in Belgien vollzogene Auslieferungshaft getroffen. Das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Anrechnungsentscheidung haben keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

2. Hingegen begegnen die tatrichterlichen Ausführungen mit Blick auf die Berechnung des Wertes der einzuziehenden Taterträge in geringem Umfang rechtlichen Bedenken.

a) Diese belegen zunächst nicht, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, dass der Angeklagte auch an den beiden Tagen der weiteren Durchsuchungen am 6. Juni 2018 und 10. Juli 2019 Taterträge in Höhe von jeweils 500 € durch den von ihm im Übrigen täglich betriebenen Marihuanaverkauf erlangte.

b) Zudem hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, bei dem Angeklagten am 6. Juni 2018 sichergestellte 620 US $ sowie bei einem gesamtschuldnerisch haftenden Tatgenossen am 10. Juli 2019 sichergestellte 460 € nicht von dem Wert der einzuziehenden Taterträge in Abzug gebracht, wobei nicht festgestellt worden ist, ob auf die Herausgabe dieser Beträge verzichtet worden ist.

c) Der Senat hat insoweit, zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese einen Betrag von 814.663,58 €

übersteigen. Er hat dabei den Betrag von 620 US $ zu dem im Tatzeitraum günstigsten Euroreferenzkurs der Europäischen Zentralbank (1,1558 US $/€ am 29. Mai 2018) umgerechnet (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2019 – 2 StR 473/18, juris Rn. 13 mwN). Unter Abzug des verringerten Zuflusses von 1.000 € und der weiteren sichergestellten Beträge von 460 € sowie 620 US $ (536,42 €) errechnet sich der verbleibende Wert des Einziehungsbetrags von 814.663,58 €.

3. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Schmidt Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 30.08.2021 - 67 KLs-903 Js 981/19-2/21

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