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4 StR 69/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 69/24 BESCHLUSS vom 26. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR69.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 7. September 2023 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Bedrohung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Inhalte, und der Verbreitung pornographischer Inhalte schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, und wegen Verbreitung pornographischer Schriften unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Teileinstellung des Verfahrens und hieraus folgenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden ist.

2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Zudem zieht sie den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, fünfmal sechs Monaten und einmal sieben Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Scheuß Sturm Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Münster b. d. Amtsgericht Bocholt, 07.09.2023 - 10 KLs-540 Js 411/23-7/23

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