Paragraphen in III ZB 21/20
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 21/20 BESCHLUSS vom 9. Juli 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:090720BIIIZB21.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. April 2020 - 9 W 1006/20 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt die - ihrem Wortlaut nach gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete - Eingabe des Antragstellers vom 15. März 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorstehend genannten Beschluss des Kammergerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2019 - 26 O 350/19 KG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2020 - 9 W 1006/20 -
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1 | 114 | ZPO |
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