Paragraphen in 5 StR 189/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 337 | StPO |
1 | 350 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 189/22 BESCHLUSS vom 21. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:210622B5STR189.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 beschlossen:
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. Januar 2022 vorzuführen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer mit der Sachrüge begründeten Revision die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig.
Die Revisionshauptverhandlung ist für den 18. August 2022 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat mit Schreiben vom 7. Juni 2022 mitgeteilt, dass er an der Revisionshauptverhandlung teilnehmen wolle.
Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung gemäß § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2019 – 5 StR 103/19; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben moniert, sich zur Vermeidung von Repressalien durch Mitgefangene in Isolationshaft zu befinden und deshalb vollzugliche Angebote der JVA wie die sogenannte Freistunde nicht wahrnehmen zu können, folgt hieraus nichts anderes, da es sich um eine nicht der Zuständigkeit des Senats unterfallende vollzugsorganisatorische Frage handelt.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 11.01.2022 - 3 KLs 435 Js 16620/14 jug
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1 | 337 | StPO |
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