Paragraphen in 20 W (pat) 57/13
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 57/13 BESCHLUSS Verkündet am 25. Januar 2017 Ott Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 25 085.8 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Modul zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen“
mit am Ende der Anhörung vom 14. Dezember 2012 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen beim DPMA per Fax am 10. Oktober 2009, zugrunde.
Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der geltende Anspruch 1 nicht eindeutig erkennen lasse, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG), zudem sei sein Gegenstand mangels Neuheit gegenüber der Druckschrift WO 98/44469 A2 (E10) nicht patentfähig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 23. Januar 2013, mit der er seine Anmeldung weiterverfolgt.
Der Bevollmächtigte des Anmelders beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG als Hautpantrag eingegangen am 22. März 2013 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom Anmeldetag (20.05.2000)
Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (20.05.2000)
Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG als Hilfsantrag 1 eingegangen am 22 März 2013 Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG als Hilfsantrag 2 eingegangen am 22. März 2013 Hilfsantrag 3: Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG als Hilfsantrag 3 eingegangen am 22 März 2013 Hilfsantrag 4: Patentansprüche 1 bis 5, 7 und 8 vom 19. März 2013, beim BPatG als Hilfsantrag 4 eingegangen am 22. März 2013 Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul
(Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet, wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle (Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface (Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das Bussystem ein weiteres Modul (9, 10) aufweist, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden.”
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag unterstrichen bzw. durchgestrichen):
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul (Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet, wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle (Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface (Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das Bussystem ein weiteres weitere Module (9, 10) aufweist, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden, wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem erhalten.”
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 unterstrichen):
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul (Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet, wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle (Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface (Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das Bussystem weitere Module (9, 10) aufweist, um die fehlenden Einund Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden, wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem erhalten, um einen Sicherheitsverbund mit verteilter Intelligenz zu bilden.”
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 unterstrichen):
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul (Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet, wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle (Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface (Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das Bussystem weitere Module (9, 10) aufweist, um die fehlenden Einund Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden, wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem erhalten, wobei zur Ausführung einer Sicherheitsfunktion der Ausgang eines Moduls (1) deaktiviert wird.”
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag unterstrichen):
„Bussystem, umfassend ein Modul (Fig. 1: 1) zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen, wobei das Modul
(Fig. 1: 1) eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst, die eine redundante Hardware (Fig. 1: 3, 4) und eine diversitäre Software enthält, die in dem Modul (Fig. 1: 1) hinterlegt wird, sowie Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet, wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle (Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface (Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt, dadurch gekennzeichnet, dass das Modul (1) Mittel aufweist, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern, wobei das Bussystem ein weiteres weitere Module (9, 10) aufweist, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden, wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem erhalten, um einen Sicherheitsverbund mit verteilter Intelligenz zu bilden, wobei zur Ausführung einer Sicherheitsfunktion der Ausgang eines Moduls (1) deaktiviert wird.”
Wegen der jeweils geltenden abhängigen Unteransprüche wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Anmelder hält den beanspruchten Gegenstand nach Patentanspruch 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4 für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den hilfsweise beantragten Fassungen nicht als neu gilt (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).
1. Der Anmeldegegenstand nach den nunmehr geltenden Anspruchsfassungen betrifft ein Bussystem mit einem Modul zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern:
1. Bussystem, umfassend
1.1 ein Modul (Fig.1: 1) zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen,
wobei das Modul (Fig. 1: 1)
1.1.1 eine fehlertolerante Struktur (Fig. 1: 2) umfasst,
1.1.1.1 die eine redundante Hardware (Fig.1: 3, 4) und
1.1.1.2 eine diversitäre Software enthält, die in dem Modul (Fig. 1 : 1) hinterlegt wird,
1.1.2 sowie Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung stellt (Fig. 1: 13), und
1.1.3 deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das sich in einem Programmspeicher (Fig. 1: 11) des Moduls befindet,
1.1.4 wobei sich das Programm mittels einer seriellen Schnittstelle (Fig. 1: 6) oder eines lokalen Netzes (Fig. 1: 7) über ein Interface (Fig. 1: 5) in das Modul (Fig. 1: 1) laden lässt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.1.5 das Modul (1) Mittel aufweist, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern,
1.2 wobei das Bussystem ein weiteres Modul (9, 10) aufweist, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden.
2. Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem sachlichen Inhalt nach an einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der Buskommunikationstechnik und der Programmierung von Steuerungskomponenten von sicherheitsgerichteten Steuerungen.
Dieser Fachmann legt dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendes Verständnis zugrunde:
Unter einem anspruchsgemäßen Bussystem versteht der Fachmann eine Vorrichtung, bei der mehrere Module (vgl. Merkmal 1.1 und 1.2) an mindestens einen Bus angeschlossen sind und darüber kommunizieren, d. h. Daten und Programme über den Bus austauschen können (vgl. z. B. urspr. Unterlagen, Abbildung 1 und Abbildung 2).
Die anspruchsgemäßen Module sind zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen geeignet (Merkmal 1.1) und weisen eine fehlertolerante Struktur auf (Merkmal 1.1.1). Hierfür ist die Hardware redundant ausgelegt (Merkmal 1.1.1.1) und eine diversitäre Software auf den Modulen hinterlegt (Merkmal 1.1.1.2). Unter
„Diversität“ (Vielfalt) versteht der Fachmann eine Strategie zur Erhöhung der Ausfallsicherheit. Dabei werden Systeme nicht nur redundant ausgelegt, sondern es werden bewusst verschiedene Realisierungen und keine baugleichen Einzelsysteme oder -komponenten verwendet.
Die Module stellen Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung (Merkmal 1.1.2), über die aus fachmännischer Sicht Daten für die Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen bereitgestellt werden.
Die Funktion oder der Ablauf der Steuerung oder Regelung nach Merkmal 1.1 erfolgt mittels Programmen, die in einem Speicher abgelegt sind (Merkmal 1.1.3). Die Programme können über eine serielle Schnittstelle oder ein lokales Netz, worunter auch der Bus fällt, über ein entsprechendes Interface in die Module geladen werden (Merkmal 1.1.4).
Gemäß Merkmal 1.1.5 weist ein Modul Mittel auf, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern. Um welche Größen es sich dabei handelt, lässt die Anmeldung offen. Es handelt sich mithin um jegliche Art von Daten, die als Eingangsgrößen in einem Modul zur Steuerung oder Regelung gemäß Merkmal 1.1 erforderlich sind.
Gemäß Merkmal 1.2 ist in dem System ein weiteres Modul vorhanden, um diese fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden.
3. Zur Patentfähigkeit Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den hilfsweise beantragten Fassungen gilt nicht als neu gegenüber der Druckschrift WO 98/44469 A2 (E10).
3.1 Hauptantrag Die in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierte Druckschrift E10 betrifft ein sicherheitsgerichtetes Steuerungssystem sowie Verfahren zum Betreiben ei- nes solchen (vgl. Titel). Dabei sind bei dem Steuerungssystem an einen Bus mehrere Stationen (= Module im Sinne der streitigen Anmeldung) angeschlossen (vgl. E10, Fig. 1). Es handelt sich mithin bei dem bekannten Gegenstand um ein Bussystem (Merkmal 1) mit einem Modul („Station 12“), das zur Steuerung oder Regelung von sicherheitsrelevanten Vorgängen oder Abläufen für den Betrieb von Maschinen oder Anlagen geeignet ist (vgl. E10, S. 3, Abs. 3, S. 4, Abs. 3; Merkmal 1.1).
Die bekannten Module („Stationen“) umfassen eine fehlertolerante Struktur, die eine redundante Hardware und eine diversitäre Software, die in dem Modul hinterlegt ist, enthält (vgl. E10. S. 4, Abs. 4, „[…] redundanten Aufbau mit zwei unabhängigen, galvanisch getrennten Teilsystemen […], dass die redundanten Teilsysteme jeweils eigenständige Software-Pakete mit unterschiedlicher Programmstruktur zur Durchführung derselben Berechnung aufweisen.; Merkmale 1.1.1, 1.1.1.1 und 1.1.1.2). Diese bekannten Module („Stationen“) stellen Ein- und Ausgabekanäle zur Verfügung (vgl. E10, z. B. Fig. 2 und Fig. 6, Ein- und Ausgangsebenen 92 und 94 des Busmasters 12, S. 13, Abs. 3; Merkmal 1.1.2), deren Funktion oder Ablauf durch ein Programm vorgegeben wird, das sich in einem Programmspeicher des Moduls befindet (vgl. E10, Fig. 2, Bezz. 62, 64; Merkmal 1.1.3). Das Programm lässt sich über eine serielle Schnittstelle 88, 90 über ein Interface in das Modul laden (vgl. E10, PA 16; S. 7, Abs. 1, S. 11, Abs. 2; Merkmal 1.1.4).
Bei der Inbetriebnahme des bekannten Systems beginnt es selbständig mit einer Initialisierungsphase. Dabei fordert die Bus-Master-Station 12 alle angeschlossenen Stationen 14 bis 20 auf, ihren Status zu senden. Bekommt die Bus-MasterStation 12 dieses Signal von einer der weiteren Stationen 14 bis 20 nicht, so kann daraus auch auf ein Durchtrennen einer Busleitung (vgl. E10, S. 25, Abs. 1) oder auf einen Defekt eines Kanals einer Station geschlossen werden (vgl. S. 25, Abs. 2). Das System kann seine Sicherheitsfunktion in diesem Fall nicht erfüllen. Es handelt sich – aus Sicht der Maaster-Station 12 – bei dem Status somit um eine Eingangsgröße, welche zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen erforder- lich ist. Mithin weist das aus der Druckschrift E10 bekannte Modul 12 („MasterModul“) Mittel auf, um zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem anzufordern (Merkmal 1.1.5), wobei das Bussystem ein weiteres Modul (Stationen 14 bis 20) aufweist, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden (Merkmal 1.2).
Somit gehen alle Merkmale des Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unmittelbar und eindeutig aus der Druckschrift E10 hervor.
3.2 Hilfsantrag 1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in den folgenden Merkmalen (Änderungen unterstrichen bzw. durchgestrichen):
1.2HA1 wobei das Bussystem ein weiteres Modul weitere Module (9, 10) aufweist, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden,
1.2.1HA1 wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem erhalten.
Bezüglich der unveränderten Merkmale wird auf die Ausführungen zum Haupantrag verwiesen.
Das aus der Druckschrift E10 bekannte Bussystem weist mehrere Module 14 bis 20 auf, um die fehlenden Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem zu senden (vgl. E10, Fig. 1; Merkmal 1.2HA1), wobei die weiteren Module ihrerseits zur Ausführung von Sicherheitsfunktionen fehlende Ein- und Ausgabegrößen über das Bussystem erhalten (vgl. S. 6 oben, „[…] wobei eine Station aufgrund einer Zustandsänderung an einem Eingang eine Information auf den Bus abgibt, die von zumindest einer weiteren Station gelesen und ausgewertet wird und wobei die Stationen in Abhängigkeit von empfangenen Informationen eigenständig zugeordnete Steuerungsfunktionen ausführen.“; Merkmal 1.2.1HA1).
3.3 Hilfsantrag 2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in dem zusätzlichen Merkmal:
1.3HA2 um einen Sicherheitsverbund mit verteilter Intelligenz zu bilden.
Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag 1 unveränderten Merkmale wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Unter einem Sicherheitsverbund mit verteilter Intelligenz versteht der einschlägige Fachmann, dass mehrere vernetzte Module Daten untereinander austauschen und so gemeinsam zu einer komplexen Sicherheitsstruktur beitragen (vgl. urspr. Unterlagen, Blatt 7 der Amtsakte, „Durch dieses Verfahren können an einem Bussystem […] vernetzte Sicherheitsmodule entstehen, die gemeinsam zu einer komplexen Sicherheitsfunktion beitragen. Im letzteren Fall entsteht ein Sicherheitsverbund mit verteilter Intelligenz.“).
Diese Eigenschaft besitzt auch der Gegenstand nach der Druckschrift E10, denn auch dort tauschen vernetzte Module Daten untereinander aus und führen eigenständig zugeordnete Steuerungsfunktionen aus. Dadurch wird ein intelligentes Steuerungssystem zur Verfügung gestellt und so ein Sicherheitsverbund mit verteilter Intelligenz gebildet (vgl. E10, S. 6, erster Absatz, „[…] wobei eine Station aufgrund einer Zustandsänderung an einem Eingang eine Information auf den Bus abgibt, die von zumindest einer weiteren Station gelesen und ausgewertet wird und wobei die Stationen in Abhängigkeit von empfangenen Informationen eigenständig zugeordnete Steuerungsfunktionen ausführen. Hierdurch wird ein dezentrales intelligentes Steuerungssystem zur Verfügung gestellt, bei dem alle Busteilnehmer lokal Selbstdiagnose-Überwachung- und Steuerungsfunktionen dezentralisiert ausführen können.“).
3.4 Hilfsantrag 3 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in dem zusätzlichen Merkmal:
1.4HA3 wobei zur Ausführung einer Sicherheitsfunktion der Ausgang eines Moduls (1) deaktiviert wird.
Bezüglich der gegenüber Hilfsantrag 1 unveränderten Merkmale wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Auch bei dem Gegenstand nach der Druckschrift E10 wird zur Ausführung einer Sicherheitsfunktion der Ausgang eines Moduls deaktiviert (vgl. E10, S. 26, vorletzter Absatz „…wobei bei Übereinstimmung zwischen der Nachricht und dem zugeordneten Nachrichteninhalt eine Aktion wie z. B. Abschalten einer Freigabe durch die Bus-Station ausgeführt wird.“, vgl. Patentanspruch 22, „[…] dass die Aktion ein Abschalten und/oder Einschalten von sicherheitsrelevanten Ausgängen ist.“).
3.4 Zum Hilfsantrag 4 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und die geänderten bzw. neuen Merkmale nach den Hilfsanträgen 1 bis 3. Da alle diese Merkmale aus der Druckschrift E10 hervorgehen, gilt auch dieser Gegenstand als nicht neu.
4. Nachdem sich der jeweils geltende Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen Ansprüche der jeweiligen Anspruchsfassungen, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät, m. w. N.).
5. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 – u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).
6. Im Ergebnis konnte somit dem Antrag der Anmelderin, den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 14. Dezember 2012 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihr gestellten Anträge zu erteilen, nicht stattgegeben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Gottstein Dorn Albertshofer Pr
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