2 StR 407/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 407/20 BESCHLUSS vom 20. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR407.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Juli 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines Urteils und eines Strafbefehls zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie „die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 1.500 € als Wertersatz“ angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insbesondere zur Frage, in welcher Höhe der Anspruch des Verletzten erloschen und daher eine Einziehung ausgeschlossen ist (§ 73e StGB), enthält das angefochtene Urteil nicht die zur Entscheidung notwendigen Feststellungen.
Appl Grube Eschelbach Schmidt Meyberg Vorinstanz: Köln, LG, 28.07.2020 - 220 Js 151/20 117 KLs 4/20
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