Paragraphen in II ZR 429/18
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 429/18 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:151020BIIZR429.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten darauf gestützt, dass auch bei einer Verrechnung eingeforderter Einlagen von Kommanditisten auf Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten die Unterdeckung in Höhe von 1.596.098,91 € nicht allein auf dieser möglicherweise unzulässigen Verrechnung beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zu dieser die Entscheidung tragenden Erwägung keinen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) dargelegt.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.09.2017 - 16 O 62/17 OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2018 - 6 U 1028/17 -
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1 | 543 | ZPO |
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