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5 StR 506/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 506/22 BESCHLUSS vom 14. Februar 2023 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR506.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Januar 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich beider Angeklagter die Teilfreisprüche und die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Landeskasse entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. G.

wegen bandenund gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen die Angeklagte A. G.

hat es wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Im Übrigen hat das Landgericht beide Angeklagte freigesprochen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; jedoch entfallen die Teilfreisprüche hinsichtlich beider Angeklagter.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

Da das Landgericht – wenngleich unter Zugrundelegung einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – hinsichtlich aller angeklagten Taten entweder die Angeklagten verurteilt oder gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen hat, ist allerdings für die Teilfreisprüche kein Raum geblieben, denn wegen derselben Taten hat nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden können.

Dem tritt der Senat bei und lässt die Teilfreisprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Damit gerät auch die diesbezügliche teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse in Wegfall. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dieser Entscheidung auf die Revisionen allein der Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 – 3 StR 61/14).

Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 25.01.2022 - 5 KLs 651 Js 37323/18

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