Paragraphen in 1 StR 479/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 479/17 BESCHLUSS vom 9. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:090418B1STR479.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 7. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der (fristgemäß erhobenen) Anhörungsrüge vom 19. März 2018.
Er beanstandet, dass der Beschluss des Senats ohne Begründung ergangen ist. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Senat Vorbringen des Verurteilten nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Beratung über die Entscheidung nicht erwogen habe. Dies gelte insbesondere für den ergänzenden Vortrag zur Sachrüge vom 22. Dezember 2017, zu dem der Generalbundesanwalt, der sich mit Antragsschrift vom 26. Oktober 2017 zum Revisionsvortrag geäußert hätte, keine weitere Stellungnahme abgegeben habe.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Revisionsvortrag war in Gänze Gegenstand der mehrstündigen Beratung des Senats.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 2 StR 99/13). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151).
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