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19 W (pat) 5/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/15

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …

BPatG 152 08.05 betreffend das Patent 10 2011 056 410 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels beschlossen:

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent, dessen Erteilung am 27. Juni 2013 veröffentlicht worden ist, frist- und formgerecht Einspruch erhoben. Gegen den in der Anhörung vom 20. November 2014 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem das Patent aufrechterhalten wurde, hat die Einsprechende mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017, per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Zudem hat die Patentinhaberin in dem genannten Schriftsatz erklärt, dass sie rückwirkend keine Ansprüche aus diesem Patent geltend machen werde.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hat die Einsprechende erklärt, dass es durch die Erklärung der Patentinhaberin ihrerseits an einem Rechtsschutzbedürfnis zur Fortsetzung des Verfahrens fehle und sie auf die Fortführung der für den 6. März 2017 angesetzten mündlichen Verhandlung verzichte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). In der Hauptsache hat sich das Einspruchsbeschwerdeverfahren jedoch erledigt, was entsprechend festzustellen war.

Das Streitpatent ist mit dem Zugang der schriftlichen Verzichtserklärung der Patentinhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Wirkung für die Zukunft erloschen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 PatG). Ein gegen das Patent erhobener Einspruch darf unter diesen Umständen nur dann weiterverfolgt werden, wenn die Einsprechende daran ein Rechtsschutzbedürfnis hat (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071, Rn. 8 – Sondensystem, m. w. N.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist auf Seiten der Einsprechenden nicht mehr gegeben. Die Einsprechende muss nach der Freistellungserklärung der Patentinhaberin auch für die Vergangenheit nicht mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen. Damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Einsprechende hat ein fortbestehendes eigenes rechtliches Interesse auch verneint.

Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens kommt in dieser Situation auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht (BGH, a. a. O., Rn. 9 - Sondensystem).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels Ko

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