Paragraphen in 1 StR 486/24
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1 | 260 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 486/24 BESCHLUSS vom 18. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:180225B1STR486.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 18. Februar 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz von verbotenen Gegenständen (Springmesser und Schlagring) schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch ergänzend wie aus dem Tenor ersichtlich klar. Der Zusatz vorsätzlicher oder unerlaubter Tatbegehung ist in der Urteilsformel entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 427/24 Rn. 3). Demgegenüber bedarf es bei Verstößen gegen das Waffengesetz zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 07.08.2024 - 1 KLs 309 Js 108193/24
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