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5 StR 50/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 50/17 BESCHLUSS vom 23. März 2017 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR50.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016, soweit es ihn und den Mitangeklagten F. betrifft, zur Tat 2 der Urteilsgründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch, hinsichtlich des Zweitgenannten auch im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusswaffen bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten W. und die hierdurch entstandenen besonderen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklä- gerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W.

und diejenige des Angeklagten We. werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

4. Der Angeklagte mittels zu tragen.

We. hat die Kosten seines Rechts- Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt:

„Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB … sind nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen … Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich.“

2 Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten W.

wegen der Tat 2 sowie die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe auf. Die Aufhebung ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten F. zu erstrecken

(§ 357 Satz 1 StPO), da der Rechtsfehler ihn ebenso betrifft. Dies entzieht auch der gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafe und dem Ausspruch über den Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 5 StR 538/14).

Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher

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