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V ZB 166/11

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 166/11 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2013 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 70.308 € für die Gerichtsgebühren und 200.000 € für die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Grundlage war die Urkunde vom

3. März 1983, in welcher die vormalige Eigentümerin der Grundstücke zugunsten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin die Grundschuld bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise unterworfen hatte, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig sein sollte. Seit dem Jahr 2000 sind die Gesellschafter K. , St. und W.

als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Im Jahr 2006 verstarb der Gesellschafter K.

und wurde von dem Land S.

beerbt. Am 10. Februar 2010 wurde der Gläubigerin in Ansehung der Grundschuld eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen das Land S.

und die beiden anderen Gesellschafter St.

und W.

als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2010 die Zwangsverwaltung der Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gerichtet. Nach der Zwangsversteigerung der Grundstücke hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. September 2011 im Hinblick auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Infolge der Erledigungserklärungen ist nach dem hier anwendbaren § 91a ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f.) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZR 131/10, GuT 2012, 394; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, GesR 2012, 53; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422).

Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebende Frage zu entscheiden, ob bei einer durch den Tod eines BGB-Gesellschafters eingetretenen Änderung des Gesellschafterbestandes nach Titelerrichtung eine entsprechende Grundbuchberichtigung erforderlich ist, um die Immobiliarvollstreckung gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben zu können. Bleibt diese Frage somit offen, ist ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 GKG. Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Schuldnerin beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 16.03.2011 - 30 L 58/10 LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2011 - 82 T 261/11 -

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