XI ZB 25/22
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 25/22 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:121022BXIZB25.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 3, die L. F. rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
AG, wird zur Muster- Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2022 (6 Kap 1/21) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 25/22) durch die Musterklägerin und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 30. Juni 2022 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 26. Juli 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 1. August 2022 eingegangen.
II.
Nach Anhörung der Musterklägerin und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 3, die L. F. AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2018 - 332 OH 3/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2022 - 6 Kap 1/21 -