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V ZB 75/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 75/12 BESCHLUSS vom 4. Juli 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 21. Februar 2012 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 28. März 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am 21. Februar 2012 von der Bundespolizei am Bahnhof Flensburg nach einer unerlaubten Einreise ohne gültigen Aufenthaltstitel angetroffen und festgenommen. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass er im Dezember 2010 in Österreich sowie am 3. und am 30. Mai 2011 in der Schweiz Asylanträge gestellt hatte. Der Betroffene gab an, auch in Italien um Asyl nachgesucht zu haben.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 21. Februar 2012 nach Anhörung des Betroffenen Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht - ebenfalls nach Anhörung des Betroffenen - mit Beschluss vom 28. März 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der am 18. April 2012 aus der Haft entlassene Betroffene die Feststellung erreichen will, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für gegeben erachtet. Die Dauer der Haftanordnung sei verhältnismäßig. Aufgrund der Antragstellung in mehreren Dublin-II-Ländern habe er die aufwendigeren Vorbereitungen für die Zurückschiebung selbst zu vertreten.

III.

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag entgegen § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG keine ausreichenden Angaben zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer enthält. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des gewählten Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. zu diesen Anforderungen insbesondere bei Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, InfAuslR 2013, 200, 201 f. Rn. 19 ff.). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Kann die Behörde unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen die erforderlichen Angaben noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken, zunächst eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen.

Der Mangel des Haftantrags ist in der Beschwerdeinstanz nicht - was mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre - geheilt worden (zu dieser Möglichkeit vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11, InfAuslR 2012, 419, 420 Rn. 12 f.). Die beteiligte Behörde konnte auch gegenüber dem Beschwerdegericht noch nicht einmal angeben, in welchen Staat der Betroffene (Schweiz, Österreich oder Italien) zurückzuschieben war.

IV. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Weinland Roth Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 21.02.2012 - 48 XIV 3506 B LG Flensburg, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 T 74/12 -

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