Paragraphen in 3 StR 425/13
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 51 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 51 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 425/13 BESCHLUSS vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. August 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von den Angeklagten in Rumänien jeweils erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Mordes in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem besonders schweren Raub mit Todesfolge" schuldig gesprochen; den Angeklagten G.
hat es zur lebenslangen Freiheitsstrafe, den Angeklagten K. zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Jugendkammer hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von den Angeklagten in dieser Sache in Rumänien jeweils erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ-RR 2009, 370).
Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Rechtsmittel besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 51 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 51 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen