• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZR 184/21

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 184/21 BESCHLUSS vom 10. November 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:101122BVZR184.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 4. Zivilsenat - vom 26. August 2021 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt 60.000 € (jeweils 30.000 €).

Gründe:

I.

1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden erweisen sich im Ergebnis als zulässig. Allerdings haben weder die Beklagten noch der Kläger - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - V ZR 189/20, GE 2020, 821 Rn. 4) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt.

a) Da die Beklagten verurteilt worden sind, das Betreten der Steganlage auf ihrem Flurstück 1760 über einen von dem Kläger noch zu errichtenden Verbindungssteg dauerhaft zu dulden, richtet sich ihre Beschwer allein nach der Wertminderung, die ihr Grundstück erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, GE 2009, 715 Rn. 2 mwN). Angaben dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Angesichts der besonderen Lage des Grundstücks der Beklagten, seiner aus den in Bezug genommen Aktenbestandteilen ersichtlichen Größe und der Bedeutung der Nutzung eines noch zu errichtenden Verbindungsstegs auf dem Flurstück 1760 geht der Senat jedoch wie im Parallelverfahren (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2022 - V ZR 135/21, juris) im Wege der Schätzung davon aus, dass die Beschwer der Beklagten den Wert von 20.000 € übersteigt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5 a.E. mwN).

b) Maßgeblich für den Wert der Beschwer des Klägers ist der Betrag der angestrebten Werterhöhung für das herrschende Grundstück. Zur Ermittlung der Beschwer wäre der Wert des Grundstücks des Klägers mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Grunddienstbarkeit demjenigen mit einem im Grundbuch eingetragenen Gehrecht über das Flurstück 1760 gegenüberzustellen gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZR 153/14, GE 2015, 1155 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es. Zu den Kosten für die Errichtung eines Verbindungsstegs hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Angesichts der besonderen Lage auch des Grundstücks des Klägers sowie der Bedeutung einer dinglich gesicherten Nutzung des Flurstücks 1760 als Verbindungsweg zu den Liegeplätzen sowie der geschätzten Kosten des zu errichtenden Verbindungsstegs geht der Senat wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten insgesamt im Wege der Schätzung davon aus, dass die Beschwer des Klägers den Wert von 20.000 € übersteigt.

2. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens insgesamt wird im Wege der Schätzung (§ 3 ZPO) auf 60.000 € festgesetzt. Davon entfallen jeweils 30.000 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

Brückner Laube Göbel Grau Malik Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2019 - 22 O 42/18 KG, Entscheidung vom 26.08.2021 - 4 U 76/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZR 184/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 3 ZPO
1 92 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 ZPO
1 92 ZPO
1 543 ZPO

Original von V ZR 184/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZR 184/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum