Paragraphen in III ZA 31/20
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 31/20 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:031220BIIIZA31.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend, Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 5. November 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihm am 5. Oktober 2020 zugestellten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 28. September 2020 - 2 U 57/20 - wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jede Instanz besonders erfolgt, sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung der eingeführten Vordrucke sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO). Bei einem PKH-Gesuch für ein befristetes Rechtsmittel muss dies innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; z.B. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2006 - III ZA 12/05, juris Rn. 1; weitere Nachweise bei Zöller/Schultzky, ZPO,
33. Aufl., § 119 Rn. 13). Daran fehlt es vorliegend, worauf der Antragsteller hingewiesen worden ist.
Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 10.12.2019 - 31 O 176/17 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2020 - 2 U 57/20 -
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