• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 498/12

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 498/12 URTEIL vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten P. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten L. ,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und Pr.

wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 2012, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten P. und Pr. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten P. Pr. werden verworfen.

und

4. Die Revision des Angeklagten L. te Urteil wird verworfen.

gegen das vorbezeichne-

5. Der Angeklagte L. tragen.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, den Angeklagten P. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, den Angeklagten Pr.

zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten L. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Vollstreckung der Jugendstrafen für die Angeklagten P. und Pr.

hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten P. und Pr.

führen aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung im Strafausspruch; die Revision des Angeklagten L. bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen sich die Angeklagten P. und Pr.

am Mittag des 19. Oktober 2009 und überlegten, wie sie zu Geld kommen könnten. Der Angeklagte P. führte zwei Gaspistolen mit.

Deshalb kamen sie auf den Gedanken, eine Tankstelle zu überfallen. Sie trafen sich mit dem Angeklagten L. und weihten ihn in den Tatplan ein, der sich dann auf die Tankstelle in Z. konzentrierte. Am Abend fuhren die Angeklagten zum Tatort. Der Angeklagte P. stellte das von ihm geführte Fluchtfahrzeug so ab, dass er von dort die Tankstelle einsehen konnte. Die Angeklagten Pr.

und L. nahmen die Schreckschusspistolen an sich, von denen zumindest eine geladen und funktionstüchtig war. Sie verbargen sich zunächst hinter geparkten Lastkraftwagen und beobachteten die Tankstelle. Dann maskierten sie sich, stürmten in den Verkaufsraum und bedrohten den Angestellten S. . Als dieser der Aufforderung zur Herausgabe des Geldes aus der Hauptkasse nicht sogleich nachkam, gab der Angeklagte L. einen Schuss ab. Der Zeuge S. übergab ihnen daraufhin rund 2.000 Euro.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten L. ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Jedoch begegnet die Verhängung der Jugendstrafen gegen die Angeklagten P. und Pr.

rechtlichen Bedenken. Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 379/05). Anhaltspunkte für dessen Berücksichtigung finden sich in den Urteilsgründen nicht. Sie teilen ausschließlich Überlegungen mit, nach denen die Strafen aus der Sicht der Jugendkammer "tat- und schuldangemessen" seien.

Dagegen wird weder der Erziehungsbedarf hinsichtlich der Angeklagten P.

und Pr.

erörtert, noch werden die gegebenenfalls zu erwartenden Folgen einer eventuellen Verbüßung der Jugendstrafen für die weitere Entwicklung dieser Angeklagten in den Blick genommen. Auch erhebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten nach der Tat hat die Jugendkammer nicht erkennbar berücksichtigt.

Becker Krehl Fischer Eschelbach Appl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 498/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 18 JGG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 18 JGG

Original von 2 StR 498/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 498/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum