Paragraphen in II ZB 4/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 70 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZB 4/24 BESCHLUSS vom 16. April 2024 in der Handelsregistersache ECLI:DE:BGH:2024:160424BIIZB4.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander, Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers vom 28. Dezember 2023 ist gemäß § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. 2 Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 700 € zur Erzwingung einer Anmeldung zum Handelsregister wegen einer Änderung in der Person des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2 durch Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - München vom 27. Januar 2023 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Da das Gesetz keine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren nach §§ 388 ff. FamFG vorsieht (§ 70 Abs. 3, § 391 Abs. 1 FamFG), ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewusst nicht eröffnet (vgl. RegE, BT-Drucks. 16/6308, S. 225; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 588/20, FamRZ 2021, 1729 Rn. 5). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. zur ZPO; für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: BayObLG FGPrax 2003, 25; Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., Anh. § 58 Rn. 58 ff.; Müther in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., Vorbemerkungen vor § 58 Rn. 11; jeweils mwN) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.; BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - IX ZA 2/21, juris Rn. 2 zur ZPO).
Born von Selle B. Grüneberg Adams V. Sander Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 27.01.2023 - HRB 248822 (Fall 4) OLG München, Entscheidung vom 11.09.2023 - 31 Wx 59/23 e -
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