Paragraphen in 2 StR 273/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 464 | StPO |
1 | 346 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 273/15 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2015 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 23. März 2015, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2015 aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird kostenpflichtig verworfen (§ 464 Abs. 3 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschriftsleitung gehindert.
Krehl Ott Krehl Eschelbach Zeng
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2 | 464 | StPO |
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