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23 W (pat) 44/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 44/09 Verkündet am 25. Juni 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 101 64 166.4-55 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richterin Martens und der Richter Brandt und Dr. Friedrich BPatG 154 05.11 beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2009 wird aufgehoben.

2. Es wird ein Patent mit der Bezeichnung „Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung und Verfahren zum Herstellen der Lampenvorrichtung“, dem Anmeldetag 27. Dezember 2001 und der ausländischen Priorität vom 30. Dezember 2000, KR-2000-87048, auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung; Beschreibungsseiten 1, 3, 4 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 2, 5, 7 und 8, eingegangen am 8. März 2002; 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2A bis 2D, 3 bis 5, 6A bis 6C und 7, eingegangen am 8. März 2002.

Gründe I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 101 64 166.4-55 und der Bezeichnung „Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung und Verfahren zum Herstellen der Lampenvorrichtung“ wurde am 27. Dezember 2001 unter Inanspruchnahme der ausländischen Priorität mit der Nummer KR-2000-87048 vom 30. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 JP 07-029651 A D2 US 4 181 390 D3 US 3 771 111 D4 US 5 509 828 A D5 JP 09-007686 A berücksichtigt und in den beiden Prüfungsbescheiden vom 27. Januar 2005 und 12. Februar 2009 ausgeführt, dass der Gegenstand des zum damaligen Zeitpunkt jeweils geltenden Anspruchs 1 und das zugehörige Herstellungsverfahren dem Fachmann durch die Druckschriften D1, D3 und D4 nahegelegt werde.

In der daraufhin am 3. April 2009 durchgeführten Anhörung ist die Anmeldung schließlich mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D1, D4 und D5 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelderin am 29. April 2009 zugestellt, richten sich die fristgemäß am 28. Mai 2009 eingegangene Beschwerde und die zugehörige Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2010.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2013 stellte die Anmelderin den Antrag,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2009 aufzuheben;

2. ein Patent mit der Bezeichnung „Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung und Verfahren zum Herstellen der Lampenvorrichtung“, dem Anmeldetag 27. Dezember 2001 und der ausländischen Priorität vom 30. Dezember 2000, KR-2000-87048, auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung; Beschreibungsseiten 1, 3, 4 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 2, 5, 7 und 8, eingegangen am 8. März 2002; 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2A bis 2D, 3 bis 5, 6A bis 6C und 7, eingegangen am 8. März 2002.

Die geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 2 lauten:

„1. Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung, welche aufweist: eine Lampe (22) zum Erzeugen von Licht, welche eine LampenAnschlusselektrode (32) aufweist, einen Draht (23) für die Spannungszufuhr an die Lampe (22), wobei an einem Endabschnitt des Drahtes (23) eine DrahtAnschlusselektrode (33) angeordnet ist, ein L-förmiges Anschlussteil (24), welches einen ersten Aufnahmeschenkel (34) mit zwei ersten gekrümmten Flügeln (35), die um die Lampen-Anschlusselektrode (32) herum gequetscht sind, und einen zweiten Aufnahmeschenkel (44) mit zwei zweiten gekrümmten Flügeln (45), die um die Draht-Anschlusselektrode (33) herum gequetscht sind, aufweist, so dass die Lampe (22) und der Draht (23) über das L-förmige Anschlussteil (24) elektrisch miteinander verbunden sind, und eine Lampenhalterung (25), in der ein Endabschnitt der Lampe (22), die Lampen-Anschlusselektrode (32), das L-förmige Anschlussteil (24), die Draht-Anschlusselektrode (33) und der Endabschnitt des Drahtes (23) angeordnet sind, wobei die Lampenhalterung (25) als ein Spritzteil ausgebildet ist, das den Endabschnitt der Lampe (22), das Anschlussteil (24) und den Endabschnitt des Drahtes (23) miteinander vereint, die Lampe und den Draht einstückig verbindet und den Endabschnitt der Lampe (22) sowie den Endabschnitt des Drahtes (23) umschließt, wobei das Material des Spritzteils Plastik ist.“

„2. Verfahren zum Ausbilden einer Lampenvorrichtung für eine Flüssigkristallanzeige, aufweisend die Schritte: Bereitstellen einer Lampe (22), welche eine Lampen-Anschlusselektrode (32) aufweist, Bereitstellen eines Drahtes (23) für die Spannungszufuhr an die Lampe (22), der an einem Endabschnitt des Drahtes (23) eine Draht-Anschlusselektrode (33) aufweist, Bereitstellen eines L-förmigen Anschlussteils (24), das einen ersten Aufnahmeschenkel (34) mit zwei ersten Flügeln (35) und einen zweiten Aufnahmeschenkel (44) mit zwei zweiten Flügeln (45) aufweist, Quetschen der zwei ersten Flügel (35) um die Draht-Anschlusselektrode (33) herum und Quetschen der zwei zweiten Flügel (45) um die Lampen-Anschlusselektrode (32) herum, so dass die Lampe (22) und der Draht (23) über das L-förmige Anschlussteil (24) elektrisch miteinander verbunden sind, und mithilfe eines Spritzwerkzeugs, Bereitstellen einer als ein Spritzteil ausgebildeten Lampenhalterung (25), in der ein Endabschnitt der Lampe (22), die Lampen-Anschlusselektrode (32), das L-förmige Anschlussteil (24), die Draht-Anschlusselektrode (33) und der Endabschnitt des Drahtes (23) angeordnet sind, wobei das Spritzteil den Endabschnitt der Lampe (22), das Anschlussteil (24) und den Endabschnitt des Drahtes (23) miteinander vereint, die Lampe und den Draht einstückig verbindet und den Endabschnitt der Lampe (22) sowie den Endabschnitt des Drahtes (23) umschließt, und wobei das Material des Spritzteils Plastik ist.“

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 eingereichten Antrags auch begründet, denn die Ansprüche 1 und 2 sind zulässig und ihre Gegenstände durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 - 5 PatG), so dass der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in dem beantragten Umfang zu erteilen war (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG).

1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 5 und weist als Zusatzmerkmale die in den ursprünglichen Figuren 4 und 5 sowie in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 1, zweiter Absatz (Flüssigkristallanzeige), Seite 5, letzter Absatz (L-förmig), Seite 6, erster und letzter Absatz und Seite 7, erster und letzter Absatz offenbarten Präzisierungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Lampenhalterung und des L-förmigen Anschlussteils auf. Der Verfahrensanspruch 2 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 7 bis 11 und enthält als Zusatzmerkmale die in den ursprünglichen Figuren 4 bis 6 sowie in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 5, letzter Absatz (L-förmig), Seite 6, erster Absatz und Seite 6 letzter Absatz bis Seite 7, letzter Absatz offenbarten Präzisierungen bezüglich der Verfahrensschritte zur Ausgestaltung der Lampenhalterung und des L-förmigen Anschlussteils.

2. Die Anmeldung betrifft eine Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung sowie ein Verfahren zum Ausbilden einer solchen Lampenvorrichtung.

Flüssigkristallanzeigen (Liquid Crystal Display, LCD) umfassen üblicherweise eine zwischen zwei Substraten angeordnete Flüssigkristallschicht und eine hinter einem der Substrate vorgesehene Hintergrundbeleuchtung, die zumindest eine Lampe aufweist und die Flüssigkristallanzeige mit einer gleichmäßigen Oberflächenbeleuchtung versorgt. Bei herkömmlichen Hintergrund-Beleuchtungseinheiten ist die Lampe der Lampenvorrichtung mit der Spannungsquelle über eine Lotverbindung verbunden, wobei die Anordnung aus Zuleitungsdraht, Lotverbindung und dem Endabschnitt der Lampe mittels eines Schrumpfschlauches und einer den Schrumpfschlauch umschließenden Lampenhalterung aus Weichgummi geschützt ist. Wie sich jedoch in Drahtbruchtests gezeigt hat, sind solche Anschlussverbindungen anfällig gegenüber zu Ausfällen in der Spannungsversorgung der Lampe führenden Drahtbrüchen, und zudem muss die das Lot, den Schrumpfschlauch und die Lampenhalterung umfassende Anschlussverbindung manuell zusammengebaut werden, was den Herstellungsprozess verteuert, vgl. geltende Beschreibungsseite 1, erster Absatz bis Seite 3, zweiter Absatz.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung zu schaffen, die ein oder mehrere Probleme hinsichtlich der Restriktionen und Nachteile der herkömmlichen Art behebt und insbesondere gegen Drahtbruch gesichert ist und einen einfachen Herstellungsprozess ermöglicht, vgl. geltende Beschreibungsseite 4, dritter Absatz.

Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung umfassend die Merkmale des Patentanspruchs 1 sowie durch ein Verfahren zum Ausbilden einer solchen Lampenvorrichtung umfassend die Merkmale des Patentanspruchs 2.

Die eine Lampenvorrichtung umfassende Flüssigkristallanzeige des Anspruchs 1 zeichnet sich insbesondere durch die Art des Anschlusses der Lampe an die Spannungszufuhr mittels eines L-förmigen Anschlussteils und die Ausgestaltung der Lampenhalterung als Plastik-Spritzteil aus. Dabei ist wesentlich, dass die Lampe eine Lampen-Anschlusselektrode und der Draht für die Spannungszufuhr an die Lampe an seinem Endabschnitt eine Draht-Anschlusselektrode aufweisen, dass diese beiden Anschlusselektroden über ein L-förmiges Anschlussteil, das einen ersten Aufnahmeschenkel mit zwei ersten gekrümmten und um die LampenAnschlusselektrode herum gequetschten Flügeln und einen zweiten Aufnahmeschenkel mit zwei zweiten gekrümmten und um die Draht-Anschlusselektrode herum gequetschten Flügeln elektrisch miteinander verbunden sind, und dass der Endabschnitt der Lampe, die Lampen-Anschlusselektrode, das L-förmige Anschlussteil, die Draht-Anschlusselektrode und der Endabschnitt des Drahtes in einer als ein Spritzteil aus Plastik ausgebildeten Lampenhalterung angeordnet sind, die den Endabschnitt der Lampe, das Anschlussteil und den Endabschnitt des Drahtes miteinander vereint, die Lampe und den Draht einstückig verbindet und den Endabschnitt der Lampe sowie den Endabschnitt des Drahtes umschließt. Für das Verfahren gemäß Anspruch 2 sind die entsprechenden Verfahrensschritte zum Ausbilden der Lampenvorrichtung wesentlich.

3. Der Gegenstand und das Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw. 2 sind hinsichtlich des nachgewiesenen Stands der Technik neu (§ 3 PatG) und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG), der im vorliegenden Fall als berufserfahrener und mit der Entwicklung der Hintergrundbeleuchtung für Flüssigkristallanzeigen betrauter Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.

Insbesondere gibt der vorgelegte Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D6 dem Fachmann keine Anregung, die Lampen-Anschlusselektrode einer Lampenvorrichtung in einer Flüssigkristallanzeige über ein L-förmiges Anschlussteil mit einer an einem Endabschnitt des Drahtes für die Spannungszufuhr befindlichen Draht-Anschlusselektrode elektrisch zu verbinden und dazu sowohl das L-förmige Anschlussteil so auszugestalten, dass es einen ersten Aufnahmeschenkel mit zwei ersten gekrümmten Flügeln, die um die Lampen-Anschlusselektrode herum gequetscht sind, und einen zweiten Aufnahmeschenkel mit zwei zweiten gekrümmten Flügeln, die um die Draht-Anschlusselektrode herum gequetscht sind, aufweist, als auch den Endabschnitt der Lampe, die Lampen-Anschlusselektrode, das L-förmige Anschlussteil, die Draht-Anschlusselektrode und den Endabschnitt des Drahtes in einer als ein Spritzteil aus Plastik ausgebildeten Lampenhalterung anzuordnen, die den Endabschnitt der Lampe, das Anschlussteil und den Endabschnitt des Drahtes miteinander vereint, die Lampe und den Draht einstückig verbindet und den Endabschnitt der Lampe sowie den Endabschnitt des Drahtes umschließt.

Die den nächstkommenden Stand der Technik darstellende Druckschrift D6, vgl. deren Anspruch 1, die Figuren 1 und 2 sowie die Beschreibung in Abs. [0001] und [0011] der Computerübersetzung, offenbart mit den Worten des Anspruchs 1 eine Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung (This invention relates to the long and slender tubular compact fluorescent lamp used, for example as a backlight of a liquid crystal display / vgl. Abs. [0001]), welche aufweist: eine Lampe (fluorescent lamp, glass valve 2 / vgl. Anspruch 1, Fig. 1, 2) zum Erzeugen von Licht, welche eine Lampen-Anschlusselektrode (electrode 8, cylindrical lead 3 / vgl. Anspruch 1, Fig. 1, 2) aufweist, einen Draht (lead 6, envelope 6b / vgl. Abs. [0012], Fig. 1, 2) für die Spannungszufuhr an die Lampe (valve 2), wobei an einem Endabschnitt des Drahtes (lead 6) eine Draht-Anschlusselektrode (metal wire 6a / vgl. Abs. [0012], Fig. 1, 2) angeordnet ist,

ein Anschlussteil (connector 1 / vgl. Anspruch 1, Fig. 1, 2), welches einen ersten Aufnahmebereich (press fit connection part 4 / vgl. Anspruch 1, Fig. 1, 2), der um die Lampen-Anschlusselektrode (lead 3) herum gequetscht ist, und einen zweiten Aufnahmeschenkel mit zwei gekrümmten Flügeln (caulking connection part 5, tongue-shaped pieces 5a, 5b / vgl. Abs. [0012], Fig. 1, 2), die um die Draht-Anschlusselektrode (metal wire 6a) herum gequetscht sind, aufweist, so dass die Lampe (valve 2) und der Draht (lead 6) über das Anschlussteil elektrisch miteinander verbunden sind (electrical link / vgl. Abs. [0010]), und eine Lampenhalterung (electrode holder 7 / vgl. Abs. [0011], Fig. 1, 2), in der ein Endabschnitt der Lampe (valve 2), die Lampen-Anschlusselektrode (lead 3), das Anschlussteil (connector 1), die Draht-Anschlusselektrode (metal wire 6a) und der Endabschnitt des Drahtes (lead 6, envelope 6b / vgl. Fig. 1, 2, wobei jedoch in Fig. 2 die Bezugszeichen 6a und 6b vertauscht sind) angeordnet sind, wobei die Lampenhalterung (electrode holder 7) den Endabschnitt der Lampe (valve 2), das Anschlussteil (connector 1) und den Endabschnitt des Drahtes (lead 6) miteinander vereint, die Lampe (valve 2) und den Draht (lead 6) einstückig verbindet und den Endabschnitt der Lampe (valve 2) sowie den Endabschnitt des Drahtes (lead 6) umschließt (The electrode holder 7 which consists of […], for example, insulating materials, such as soft rubber, is attached to the lead 6 / vgl. Abs. [0011] // Some of the end of the valve 2, leads 3, connectors 1, and leads 6 will be installed inside into the inside installation hole 7a, and it will be covered with the electrode holder 7 / vgl. Abs. [0012], Fig. 1, 2), wobei das Material der Lampenhalterung Isoliermaterial ([…] insulating materials, such as soft rubber, is attached to the lead 6 / vgl. Abs. [0011]) ist.

Im Gegensatz zur im Anspruch 1 gegebenen Lehre ist jedoch das in Druckschrift D6 beschriebene Anschlussteil nicht L- sondern I-förmig, und weist somit auch keine zwei Aufnahmeschenkel auf. Zudem umfasst der erste Aufnahmebereich des Anschlussteils auch keine zwei gekrümmten Flügel, die um die Lampen-Anschlusselektrode herum gequetscht sind, sondern eine Hülse (round cylinder-like press fit connection part 4 / vgl. Abs. [0011] u. Fig. 1), in der die Draht-Anschluss- elektrode mittels eines Vorsprungs (projection 4a / vgl. Fig. 1 bis 4) arretiert ist. Zudem ist die Lampenhalterung (electrode holder 7) im Unterschied zur Lehre des Anspruchs 1 kein Spritzteil aus Plastik, sondern eine weiche Gummihülle (soft rubber / vgl. Abs. [0011]), die somit bei einem Draht-Biegetest keine Biegekraft aufnehmen und entgegen der Aufgabe der Anmeldung die Gefahr eines Drahtbruchs nicht verringern kann. Druckschrift D6 gibt dem Fachmann auch keinen Hinweis, das Anschlussteil (1) und die weiche Lampenhalterung (7) der Druckschrift D6 entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 abzuändern und durch ein L-förmiges Anschlussteil mit einem ersten Aufnahmeschenkel umfassend zwei um die Lampen-Anschlusselektrode herum gequetschten ersten gekrümmten Flügeln und mit einem zweiten Aufnahmeschenkel umfassend zwei zweite um die DrahtAnschlusselektrode herum gequetschten gekrümmten Flügeln zu ersetzen und statt der weichen Gummihülle ein Plastik-Spritzteil als Lampenhalterung vorzusehen. Denn mit dem in Druckschrift D6 offenbarten Anschlussteil (1) wird bereits eine kompakte und zueinander rechtwinklige Anordnung von Lampe (2) und Draht (6) erreicht, die zum einen mittels der mit einem Vorsprung (4a) versehenen Hülse (4) eine materialsparende, lötfreie und stabile Kontaktierung der LampenAnschlusselektrode (3) ermöglicht und zum anderen aufgrund der speziellen Ausgestaltung des zweiten Aufnahmeschenkels (5) mit vier Flügeln (5a, 5b) eine robuste Kontaktierung sowohl der Draht-Anschlusselektrode (33) als auch des isolierten Endabschnitts des Drahtes (23) gewährleistet sowie diese Anordnung durch die Lampenhalterung (7) aus weichem Gummi schützt. Da sich mit der in Druckschrift D6 offenbarten Anordnung wegen der Anpassungsmöglichkeit des in der Hülse (4) angeordneten Vorsprungs (4a) an unterschiedliche Drahtdurchmesser zudem auch Lampen-Anschlusselektroden verschiedenen Durchmessers flexibel arretieren lassen, vgl. die letzten beiden Sätze von Abs. [0011], gibt es für den vorstehend definierten Fachmann keine Veranlassung, das Anschlussteil und die Lampenhalterung der Druckschrift D6 gemäß der Lehre des Anspruchs 1 abzuändern.

Auch dem übrigen vorgelegten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D5 kann der Fachmann keinen diesbezüglichen Hinweis entnehmen.

So beschreibt Druckschrift D1, vgl. deren Abstract, eine Flüssigkristallanzeige mit einer Lampenvorrichtung, bei der die Leuchtstoffröhre der Hintergrundbeleuchtung mit Hilfe eines abnehmbaren Steckers kontaktiert und dadurch der Austausch fehlerhafter Leuchtmittel erleichtert wird. Ein L-förmiges Anschlussteil zur elektrischen Verbindung der Draht- mit der Lampen-Anschlusselektrode wird jedoch weder offenbart noch nahegelegt.

Druckschrift D2 befasst sich mit der Ausgestaltung eines Anschlussteils für eine Lampe in Form einer Steckverbindung mit Rastelementen (8a, b; 10a, b) einerseits und einem Anschlusselement für den Zuleitungsdraht andererseits, das entweder als geradlinig weggeführte Quetschverbindung (vgl. Fig. 4) oder als abgewinkelter Löt- bzw. Platinenanschluss (vgl. Fig. 1 u. 2) ausgeführt ist. Eine Anregung, auch die Lampenelektrode gemäß der Lehre von Anspruch 1 als Quetschverbindung auszuführen, gibt Druckschrift D2 hingegen nicht.

In Druckschrift D3, vgl. Fig. 2, ist ein L-förmiges Anschlussteil (10‘) offenbart, das, ähnlich wie das Anschlussteil nach der Druckschrift D6, auf der einen Seite eine Quetschverbindung mit vier Flügeln (34‘, 40‘) für den Drahtanschluss (48) und auf der anderen Seite eine abgewinkelte Steckerkupplung (12) aufweist, in die ein flacher Stecker eingeschoben wird. Diese Kupplung entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 abzuändern und das Anschlussteil beidseitig mit Quetschverbindungen für den Draht- und Lampenanschschluss auszubilden, kann der Lehre von Druckschrift D3 nicht entnommen werden.

Druckschrift D4 betrifft ebenfalls ein L-förmiges Anschlussteil (1) für eine Lampe, deren beide Aufnahmeschenkel (2, 3) aber nicht als Quetsch-, sondern jeweils als Steckverbindung ausgeführt sind, vgl. deren Fig. 1. Somit kann auch dieses Do- kument dem Fachmann keine Anregung geben, beide Aufnahmeschenkel des Anschlussteils als Quetschverbindung vorzusehen.

Aus Druckschrift D5 ist ein wasserdichtes, als Spritzteil ausgebildetes Verbindungsteil bekannt, bei dem ein Draht (30) über die Drahtelektrode (32) mit einem Steckerterminal (12) verbunden wird. Dabei steht im Vordergrund, das Verbindungsteil wasserdicht auszubilden, wozu der Draht mit einem ersten Gehäuseteil (22) aus Kunstharz umspritzt wird und dann ein zweiter Spritzprozess erfolgt, mit dem die Drahtelektrode und teilweise das Steckerterminal sowie das erste Gehäuse mit einem Kunstharz (24) umspritzt werden, das einen unterschiedlichen Kontraktionskoeffizienten zu dem Material des ersten Gehäuses aufweist. Somit gibt dieses Dokument dem Fachmann zwar den allgemeinen Hinweis, ein wasserdichtes Verbindungsteil als Spritzteil aus zwei Gehäuseteilen (22, 24) auszubilden, doch kann Druckschrift D5 weder eine Anregung entnommen werden, diese Lehre auf die Ausbildung einer Lampenhalterung einer Flüssigkristallanzeige zu übertragen, noch gibt sie dem Fachmann einen Hinweis bezüglich der L-förmigen Ausgestaltung des Anschlussteils gemäß der Lehre von Anspruch 1.

Somit kann der Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D6 weder die Flüssigkristallanzeige des Anspruchs 1 noch das Verfahren des Anspruchs 2 vorwegnehmen und auch in Zusammenschau nicht nahelegen.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 2 sind daher hinsichtlich des nachgewiesenen Stands der Technik neu und werden durch diesen nicht nahegelegt. Sie sind somit patentfähig.

4. In der geltenden Beschreibung sind der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und der Gegenstand bzw. das Verfahren der Ansprüche 1 bzw. 2 anhand des Ausführungsbeispiels und der Zeichnung ausreichend erläutert.

5. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

Dr. Strößner Martens Brandt Dr. Friedrich Cl

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