Paragraphen in IV ZR 241/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 261 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 241/17 BESCHLUSS vom 4. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:040718BIVZR241.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen.
Soweit der Hauptantrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagten betroffen ist, hat die Rechtssache mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht diesen Antrag auch mit der (für sich genommen tragenden) Begründung abgewiesen hat, der Kläger könne die Freistellung schon mangels Feststellung eines Haftpflichtanspruches nicht verlangen (vgl. B. I. 2. c des angefochtenen Beschlusses), weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz ist dem Senat eine Entscheidung über die Zulassung der Revision verwehrt, weil insoweit keine Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt. Das Berufungsgericht hat diesen erst im Laufe des Rechtsstreits erhobenen Anspruch nicht rechtshängig werden lassen, da vor Erlass der angefochtenen Entscheidung weder der entsprechende Schriftsatz zugestellt noch der Antrag in mündlicher Verhandlung gestellt wurde, § 261 Abs. 2 ZPO. Daher ist das Berufungsgericht auch von einem lediglich "angekündigten" Antrag ausgegangen (s. unter B. I. 2. d des angefochtenen Beschlusses), über den es nicht entschieden hat.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 320.000 €
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 8 O 160/16 OLG Celle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 8 U 107/17 -
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1 | 97 | ZPO |
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