Paragraphen in I ZB 42/20
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2 | 542 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 42/20 BESCHLUSS vom 25. Juni 2020 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2020:250620BIZB42.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - vom 24. März 2020 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Antragsteller haben den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Antragsteller haben hiergegen beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie hier - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug
(BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - I ZB 75/19).
Koch Schwonke Schaffert Odörfer Löffler Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 12.03.2020 - 55 C 467/20 LG Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2020 - 3 T 57/20 -
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