• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

EnVZ 72/17

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 72/17 vom

23. April 2018 in dem energieverwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:230418BENVZ72.17.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Anlässlich von Auseinandersetzungen um ihren Gas- und Stromanschluss beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln unter anderem, die Bundesnetzagentur zur Bearbeitung aller gestellten gesetzlichen Anträge gegen die betroffenen Versorgungsunternehmen zu verpflichten und eine entsprechende einstweilige Anordnung zu treffen.

Die Bundesnetzagentur hat beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf zu verweisen. Zugleich wies sie darauf hin, dass sich die Antragstellerin dort durch einen Anwalt vertreten lassen muss.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren antragsgemäß an das Beschwerdegericht verwiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Beiordnung eines Anwalts nach § 121 ZPO nur bei Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft sei und die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht dargetan seien. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdegericht hat die als Beschwerde zu behandelnde Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

II. Der Antrag ist unbegründet. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich dies schon daraus, dass nach § 86 Abs. 1 EnWG ein Rechtsmittel nur gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in der Hauptsache statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 16/06 Rn. 11). Hierzu gehören Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.

2. Hinsichtlich des Beschwerdebegehrens wäre ein Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde oder Verfahrensfehler, die gemäß § 86 Abs. 4 EnWG unabhängig von einer Zulassung mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können, liegen nicht vor.

a) Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig keiner mündlichen Verhandlung bedarf (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 24/13 Rn. 4; ebenso zu § 69 GWB: BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - KVR 1/71, BGHZ 56, 155, juris Rn. 10).

b) Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, der Antragstellerin durch einen Hinweis Gelegenheit zur Bestellung eines Anwalts zu geben.

Die Antragstellerin konnte bereits dem Verweisungsantrag der Bundesnetzagentur entnehmen, dass sie sich vor dem Beschwerdegericht durch einen Anwalt vertreten lassen muss. Ein erneuter Hinweis seitens des Beschwerdegerichts war angesichts dessen entbehrlich.

Im Hinblick auf den beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und das nachfolgende Verhalten der Antragstellerin musste das Beschwerdegericht ihr auch nicht durch formelle Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Bestellung eines Anwalts geben.

Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2017 - VI-3 Kart 133/17 [V] -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in EnVZ 72/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 86 EnWG
1 69 GWB
1 121 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 86 EnWG
1 69 GWB
1 121 ZPO

Original von EnVZ 72/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von EnVZ 72/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum