Paragraphen in V ZR 189/17
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1 | 42 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 189/17 BESCHLUSS vom 23. August 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230821BVZR189.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2021 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann vom 24. September 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 7. August 2017 hat der Senat die bei dem Amtsgericht eingelegte „Beschwerde“ des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2017 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 20. September 2017 hat er entschieden, dass die Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. und 17. August 2017, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss wandte, keine Veranlassung zur Änderung des Beschlusses geben. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die Vorsitzende Richterin als befangen abgelehnt.
2. Das Ablehnungsgesuch, über das der Senat nach § 45 Abs. 1 ZPO in der dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Senats entsprechenden Besetzung ohne die abgelehnte Richterin zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
a) Es ist im Ergebnis statthaft.
aa) An der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht allerdings kein Rechtsschutzinteresse, wenn bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs eine weitere richterliche Tätigkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - V ZB 38/06, NJW-RR 2007,1653 Rn. 7). So liegt es hier im Hinblick auf die Hauptsache. Das Verfahren ist in der Hauptsache schon mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch den Senatsbeschluss vom 7. August 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Die von dem Beschwerdeführer angestrebte Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache ist deshalb rechtlich nicht möglich, weshalb der Senat mit Beschluss vom 20. September 2017 auch entschieden hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den genannten Schreiben keine Veranlassung zur Änderung des Beschlusses gebe.
bb) Statthaft ist das Ablehnungsgesuch aber gleichwohl, weil der Beschwerdeführer auch verhindern will, dass die abgelehnte Richterin als die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständige Einzelrichterin über seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 11. August 2017 entscheidet.
b) Das Ablehnungsgesuch ist aber unbegründet.
aa) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl.
Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 7 wmN).
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gründe für diese Besorgnis sieht der Beschwerdeführer allein in dem Umstand, dass die abgelehnte Richterin an dem Senatsbeschluss vom 20. September 2017 mitgewirkt hat. Die prozessrechtlich typische Mitwirkung des Richters an einem früheren Verfahren, das zu einer der Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat, rechtfertigt für sich die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich nicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - X ZR 176/01, NJW-RR 2003, 479, 480; EGMR, NJW 2012, 3019; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 16; HK-ZPO/Bendtsen, 9. Aufl., § 42 Rn. 16; BeckOK ZPO/Vossler, § 42 Rn. 16 jeweils mwN). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in dem Senatsbeschluss vom 20. September 2017 werde „quasi krampfhaft versucht, Argumente zu erfinden, die gegen den Beschwerdeführer sprechen“, während andererseits Argumente, die für sein Vorbringen sprächen, schlichtweg ignoriert würden, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Der Senatsbeschluss begründet in Auseinandersetzung mit den Eingaben des Beschwerdeführers in sachlicher Form, weshalb die „Beschwerde“ als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln war.
cc) Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von dem Beschwerdeführer beanstandete Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJWRR 2012, 61 Rn. 12).
Schmidt-Räntsch Göbel Brückner Hamdorf Kazele Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 06.04.2016 - 14 C 26/15 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2017 - 25 S 54/16 -
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