Paragraphen in 1 StR 459/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 459/23 BESCHLUSS vom 19. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:190324B1STR459.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2024 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. August 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen und dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchkorrektur mit Blick auf die festgestellten Folgen des Tatgeschehens für den Nebenkläger S. – Schlafstörungen, Angstzustände beim Verlassen des Hauses und beim Vernehmen lauter Geräusche, Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule (UA S. 15) –, die jedenfalls in ihrem Zusammenwirken einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand des Nebenklägers begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95 Rn. 17), nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 355/23 mwN).
Fischer Wimmer Bär Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 04.08.2023 – 4 Ks 40 Js 2263/23
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