Paragraphen in I ZB 114/22
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 114/22 BESCHLUSS vom 16. Juni 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB114.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wird bewilligt.
Gründe: 1 Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (M.
, B. ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (Me.
,
B. ) möglich war und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO).
Koch Odörfer Pohl Wille Schmaltz Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 26.08.2022 - 35 M 1502/22 LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2022 - 51 T 352/22 -
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