Paragraphen in 4 StR 654/19
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Anhörungsrüge des Angeklagten vom 5. Juli 2020 ECLI:DE:BGH:2020:111120B4STR654.19.0 Der 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge genügt den Zulässigkeitserfordernissen nicht. Der Angeklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend substantiiert dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 1 StR 399/15, juris Rn. 6 mwN). Unbeschadet dessen hat der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde.
Sturm Schmidt Krehl Meyberg Rommel Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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