Paragraphen in 1 StR 136/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 6 | 73 | StGB |
| 3 | 349 | StPO |
| 1 | 1 | StGB |
| 1 | 2 | StGB |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 136/24 BESCHLUSS vom 14. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs ECLI:DE:BGH:2024:140524B1STR136.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 14. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2023 in der Einziehungsanordnung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.000 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.200 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im Fall 12 der Urteilsgründe auf § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB und in den Fällen 13 bis 16 der Urteilsgründe auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung hat in Höhe von 200 € keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich, wie in der Strafzumessung ausgeführt wird (UA S. 41), mit der Verrechnung des bei ihm sichergestellten, offensichtlich nicht aus den Taten stammenden, mithin legalen Bargeldes mit einem Nennwert von 200 € mit dem staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB einverstanden erklärt; an der Wirksamkeit dieser Erklärung und damit an der Erfüllungswirkung bestehen nach den weiteren Ausführungen des Landgerichts keine Zweifel. Gleichwohl hat es keinen entsprechenden Betrag abgezogen; der Senat holt dies nach (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23 Rn. 4 und vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 Rn. 9; jeweils mwN).
Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 04.12.2023 - 7 KLs 671 Js 49985/22 jug.
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