Paragraphen in 4 StR 179/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 179/22 BESCHLUSS vom 16. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:160822B4STR179.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. August 2022 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Februar 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die rechtlich bedenkliche Bezugnahme auf Lichtbilder, die auf einem elekronischen Speichermedium (CD) gespeichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 ‒ 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 267 Rn. 9), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil der kinderpornografische Charakter sämtlicher Bilder noch hinreichend den verbalen Beschreibungen der abgebildeten Geschehnisse entnommen werden kann.
Quentin Scheuß Bartel Maatsch Weinland Vorinstanz: Landgericht Detmold, 01.02.2022 ‒ 23 KLs 22 Js 2409/21 31/21
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